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Ein Anspruch aus einer Kfz-Handel- und -Handwerk-Versicherung wegen Entwendung eines Fahrzeugs besteht nicht, wenn das Fahrzeug aus wesentlichen Teilen zusammengesetzt wurde, die zuvor gestohlen wurden, da in diesem Fall kein gutgläubiger Erwerb des Eigentums an den Fahrzeugteilen durch den Versicherungsnehmer gemäß § 935 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 932 BGB eingetreten ist und es sich somit nicht um ein eigenes Fahrzeug im Sinne der Versicherungsbedingungen handelt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |