Das Verkehrslexikon

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„Abhandenkommen“ von Fahrzeugen auf Probefahrten

„Abhandenkommen“ von Fahrzeugen auf Probefahrten und gutgläubiger Fahrzeugerwerb




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Stichwörter zum Thema Autokaufrecht

Probefahrten

Fahrzeugdiebstahl - Kfz-Diebstahl

Gutgläubiger Fahrzeugerwerb


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Allgemeines:


LG Coburg v. 29.04.2009:
Verhält sich der Fahrzeugeigentümer bei der Überlassung des Fahrzeugs an einen Unbekannten für eine Probefahrt leichtsinnig, in dem er sich beispielsweise nicht einmal der Personalien versichert, hat er gegen den Kaskoversicherer keinen Anspruch auf Deckungsschutz, wenn der Interessent das Fahrzeug bei der Probefahrt entwendet.

LG Marburg v. 25.04.2018:
Wird ein vom Verkäufer an einen Kaufinteressenten für eine Probefahrt überlassenes Fahrzeug nicht zurückgegeben, sondern vielmehr vom Kaufinteressenten unter Täuschung über die tatsächlichen Umstände mit professionell gefälschten Papieren an einen Dritten verkauft, so ist es dem Verkäufer nicht i. S.v. § 935 BGB abhanden gekommen. Der Dritte konnte demzufolge gutgläubig Eigentum an dem Fahrzeug erwerben.




OLG Frankfurt am Main v. 17.12.2018:
Ein Fahrzeug ist abhanden gekommen, wenn es von einem Kaufinteressenten nach Überlassung für eine Probefahrt nicht zurückgegeben, sondern vielmehr vom Kaufinteressenten unter Täuschung über die tatsächlichen Umstände an einen Dritten verkauft wird. Ein gutgläubiger Erwerb ist dann nicht möglich.

BGH v. 18.09.2020:
Wird das Fahrzeug von einem Kaufinteressenten nach einer vereinbarten Probefahrt nicht zurückgegeben, liegt kein Abhandenkommen im Sinne des § 935 BGB vor.

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