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Die Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO ist dem Fahrzeugführer untersagt, wenn er das Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Nicht erforderlich ist, dass tatsächlich eine Telefonverbindung hergestellt wird oder aktiv am Kommunikationsverkehr teilgenommen wird. Das Halten des Mobiltelefons mit der Hand ans Ohr während der Fahrt stellt eine verbotene Benutzung dar, da es sich nicht nur um ein reines Umlegen handelt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |