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Die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 Alt. 2 FeV, wonach ein Recht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen im Inland nicht besteht, wenn die Fahrerlaubnis im Inland bestandskräftig versagt worden ist, ist insoweit unwirksam, als sie höherrangigem europäischen Recht widerspricht. Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG gilt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen der Mitgliedstaaten. Dies gilt auch, wenn die ausländische Fahrerlaubnis nach Ablauf einer nationalen Sperrfrist für die Neuerteilung erworben wurde und keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorliegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |