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Ein Schadensersatzanspruch wegen Kollision mit einer Polleranlage, die ausschließlich für den Linienverkehr freigegeben ist, scheidet aus, wenn der Kläger den behaupteten Unfallhergang nicht beweisen kann. Zudem liegt ein anspruchsausschließendes Mitverschulden des Klägers vor, da das Befahren der Polleranlage für ihn erkennbar verboten war und er sich unbefugt in einen Gefahrenbereich begeben hat. Ein Kraftfahrer, der Verkehrsregeln missachtet und deshalb in eine Polleranlage gerät, muss den Schaden selbst tragen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |