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Der Versicherungsnehmer muss in der Vollkaskoversicherung beweisen, dass das einwirkende Ereignis mit den geltend gemachten Schadensfolgen gegeben hat und die Schäden allesamt auf ein und dasselbe von außen mit mechanischer Gewalt einwirkende Ereignis zurückzuführen sind, wenn sie von ihm auch nur einem Ereignis zugeordnet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst im Fahrzeug war, als sich der Schaden ereignet haben soll, es sei denn, er hatte keinen Einfluss und Zugriff auf den Fahrer und die Fahrzeuginsassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |