|
Ein Unfallersatztarif ist zu erstatten, wenn entweder der Aufschlag auf einen günstigeren Normaltarif wegen konkreter unfallbedingter Mehrleistungen des Vermieters objektiv zur Wiederherstellung im Sinne von § 249 BGB erforderlich ist oder dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Der Geschädigte ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Besonderheiten des Unfallersatztarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen oder ihm kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |