|
Die Straßenverkehrssicherungspflicht beinhaltet nicht, einen absolut sicheren Zustand der öffentlichen Straßen und Wege zu gewährleisten. Maßgebend für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht ist, für welche Art von Verkehr eine Straße gewidmet ist. Für Fahrbahnen, die primär dem Fahrzeugverkehr dienen, sind nicht die Maßstäbe von Gehwegen für Fußgänger anzuwenden, auch wenn Fußgänger diese überqueren dürfen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |