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Einen Forsteigentümer, dessen Waldgrundstück an eine öffentliche Straße angrenzt, trifft die Pflicht, schädliche Einwirkungen durch Holzbruch auf die Verkehrsteilnehmer zu vermeiden, wobei eine zweimal jährliche äußere Sichtprüfung des Baumbestandes im belaubten und unbelaubten Zustand genügt. Bei einem Eigentümerwechsel haftet der frühere Eigentümer, wenn die schädigende Verkehrssicherungspflichtverletzung zu einem Zeitpunkt erfolgte, als er Eigentümer des Grundstücks war und dem neuen Eigentümer eine Überprüfung in der kurzen Zeit nach Übergabe nicht möglich und zumutbar war. Die Verkehrssicherungspflicht für Bäume, die unauffällig im Wald stehen und nicht dem Straßenbereich zuzuordnen sind, obliegt dem Waldeigentümer und nicht der Gemeinde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |