Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Amtsgericht Düsseldorf v. 13.06.2005: Zum Nachweis der Unfallursächlichkeit bei Kollision Pkw-Fahrrad auf Fußgängerüberweg; keine Haftung des Radfahrers bei Schrittgeschwindigkeit.




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 13.06.2005 - 48 C 2710/04) hat entschieden:

   Dem Kläger ist es nicht gelungen, dem Beklagten ein schuldhaftes unfallursächliches Verhalten nachzuweisen. Die bloße Tatsache, dass ein Radfahrer auf einem Fußgängerüberweg in Gehgeschwindigkeit fährt, begründet mangels festgestellter Unfallursächlichkeit keine schadensersatzrechtliche Haftung.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Radfahrer und Fußgängerüberweg oder Fußgängerfurt
und
Geschwindigkeit und Unfallkausalität
und
Haftung bei ungeklärtem Sachverhalt - unaufklärbarer Unfallverlauf
und
Keine Haftung bei sog. "So-Nicht-Unfällen"
und
Fußgängerüberweg - Zebrastreifen


Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren mit einer Erklärungsfrist bis 27.05.2005

durch die Richterin X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages

abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher

Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.734,84 € aufgrund des Unfalls vom 20.10.2003 zu.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aufgrund von § 823 BGB.

Dem Kläger ist es nicht gelungen, dem Beklagten ein schuldhaftes unfallursächliches Verhalten nachzuweisen.

Es ist ihm nicht gelungen nachzuweisen, dass er auf den Fußgängerüberweg abbog als dieser vollkommen frei war und dass der Beklagte bei Benutzung des Fußgängerüberweges mit einer höheren Geschwindigkeit als ein Fußgänger gegen seinen Pkw fuhr statt dass umgekehrt sein Pkw den auf dem Fußgängerüberweg befindlichen in Schrittgeschwindigkeit fahrenden Beklagten erfasste.

Die Zeugin und Ehefrau des Klägers Frau X konnte die Behauptungen des Klägers lediglich teilweise bestätigen. Sie bekundete, vor dem Abbiegevorgang am Fußgängerüberweg Kinder gesehen zu haben, denen ihr Ehemann die vorrangige Überquerung gewährt habe, den Beklagten jedoch am Fußgängerüberweg nicht gesehen zu haben, als der Kläger über den Fußgängerüberweg fahren wollte. Andererseits bekundete sie jedoch auch, nur nach vorne und nicht zur Seite geschaut zu haben, so dass sie eventuell deshalb den Beklagten übersehen haben könnte. Sie bestätigte weiterhin nicht die Aussage ihres Ehemannes dahingehend, dass der Abbiegevorgang nach links nahezu beendet gewesen und der Fußgängerüberweg nahezu bereits ganz überquert gewesen sei als es zur Kollision gekommen sei. Nach ihrer Aussage soll sich der Unfall vielmehr sogar noch vor dem Fußgängerüberweg ereignet haben. Zu der Geschwindigkeit des Beklagten konnte sie keine konkreten Angaben machen.

Die Aussage der Zeugin XX war unergiebig. Als sogenannte "Knallzeugin", die ihren Blick auf die Unfallstelle erst nach dem Eintritt des Unfalls bzw. nach dem Knall richtete, konnte sie keine Angaben zum Unfallhergang machen.

Die an dem Ausgang des Rechtsstreits nicht interessierte Zeugin XXX bestätigte hingegen im wesentlichen die gegenteilige Unfallversion des Beklagten. Sie habe den Beklagten an der Fußgängerampel stehend beobachtet und gesehen wie er bei Grün den Fußgängerüberweg auf seinem Fahrrad zu überqueren begonnen habe. Als der Beklagte schon halb den Überweg überquert habe, habe der Kläger sein Rad vorne mit seinem Pkw erfasst. Die Zeugin bestätigte ausdrücklich, dass es nicht so gewesen sei, dass der Beklagte mit seinem Fahrrad gegen den Pkw geprallt sei. Sie schloss auch aus, dass vor dem Beklagten Kinder den Fußgängerüberweg überquert hätten, wie dies die Zeugin X bekundet hatte. Zwar hatte der den Unfall aufnehmende Polizist in seiner Unfallanzeige vermerkt, dass die Zeugin angegeben hatte lediglich einen Knall gehört und erst anschließend den Zusammenstoß bemerkt zu haben. Die Zeugin erläuterte jedoch nachvollziehbar dass dies nicht zutreffe. Dementsprechend findet sich auch in dem von ihr unterschriebenen Zeugen-Fragebogen in der Ermittlungsakte keine Aussage dahingehend, dass sie erst durch den Knall auf das Unfallgeschehen aufmerksam geworden ist. Auch die Zeugin XX gab an, dass die Zeugin XXX ihr gegenüber schon am Unfalltag geäußert habe, dass sie den Unfall genau gesehen habe.

Die glaubhafte Aussage der Zeugin XXX bzw. die Unfallversion des Beklagten wird weiterhin durch die Feststellungen des Sachverständigengutachtens gestützt.

Der Sachverständige stellte entgegen der klägerischen Unfallversion nachvollziehbar fest, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Kollision lediglich mit der Gehgeschwindigkeit eines Fußgängers gefahren sein kann und stützte diese Feststellungen darauf, dass sowohl das Fahrrad als auch der Beklagte nach dem Unfall nach seinen sachverständigen Feststellungen rechts des Pkws gelegen haben müssen. Die Lage des Beklagten und des Fahrrades nach dem Unfall ermittelte er anhand der wechselseitigen Beschädigungen von Pkw und Fahrrad (vgl. Bl. 21 des Gutachtens/Bl. 113 d.A.). Er entkräftete damit die Zeugenaussage von Frau X, die bekundet hat, dass der Beklagte samt Fahrrad über die Motorhaube nach links geflogen sei, was für eine hohe Fahrgeschwindigkeit des Fahrrades sprechen würde. Die Zeugin XXX hat hingegen entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen ausgesagt, dass das Fahrrad nach dem Unfall rechts des Pkws gelegen habe und nicht bestätigt, dass der beklagte nach dem Unfall links des Pkws gelegen habe.

Aufgrund der festgestellten geringen Geschwindigkeit des Beklagten kam der Sachverständige auch zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass der Kläger den Beklagten bei der gebotenen aufmerksamen Fahrweise während des Abbiegevorganges hätte rechtzeitig erkennen können.

Die bloße Tatsache, dass der Beklagte sein Fahrrad bei der Benutzung des Fußgängerweges nicht ausschließlich geschoben hat, sondern - in Gehgeschwindigkeit darauf gefahren ist - vermag mangels festgestellter Unfallursächlichkeit eine schadensersatzrechtliche Haftung des Beklagten nicht zu begründen.

Im übrigen hat der Sachverständige auch festgestellt, dass es aus technischer Sicht aufgrund der Vielzahl und Intensität der Beschädigungen an dem klägerischen Fahrzeug nicht nachvollziehbar ist, dass die von dem Kläger geltend gemachten Schäden an seinem Pkw insgesamt aus dem Unfallereignis stammen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.734,81 € festgesetzt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2005/48_C_2710_04urteil20050613.html - DE:AGD:2005:0613.48C2710.04.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum