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Dem Kläger ist es nicht gelungen, dem Beklagten ein schuldhaftes unfallursächliches Verhalten nachzuweisen. Die bloße Tatsache, dass ein Radfahrer auf einem Fußgängerüberweg in Gehgeschwindigkeit fährt, begründet mangels festgestellter Unfallursächlichkeit keine schadensersatzrechtliche Haftung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |