|
Die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln für die Vorbereitung von Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine nicht selbständig anfechtbare Verfahrenshandlung nach § 44a Satz 1 VwGO. Die Rechtswidrigkeit einer solchen Anordnung kann nur im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens oder einer Klage auf Erstattung der Untersuchungskosten geltend gemacht werden. Die Gebührenfestsetzung für die Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn der Verwaltungsaufwand den Gebührenrahmen ausschöpft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |