Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 01.06.2005: Zur Unzulässigkeit der selbstständigen Anfechtung einer Gutachtenanordnung und der Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung im Fahrerlaubnisrecht




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 01.06.2005 - 6 K 650/05) hat entschieden:

   Die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln für die Vorbereitung von Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine nicht selbständig anfechtbare Verfahrenshandlung nach § 44a Satz 1 VwGO. Die Rechtswidrigkeit einer solchen Anordnung kann nur im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens oder einer Klage auf Erstattung der Untersuchungskosten geltend gemacht werden. Die Gebührenfestsetzung für die Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn der Verwaltungsaufwand den Gebührenrahmen ausschöpft.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
MPU-Gutachten-Anforderung und Verwaltungsverfahren
und
Ist die MPU-Anordnung ein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt?
und
Facharztgutachten im Fahrerlaubnisrecht
und
Alkohol und Fahrerlaubnisentzug und -erteilung im Verwaltungsverfahren


Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das

Verfahren eingestellt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch

Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der

Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Der verbleibende, noch anhängige Teil der Klage hat keinen Erfolg.

Soweit die Klage die Anordnung zur Beibringung eines toxikologischen Gutachten in Form einer Blutuntersuchung betrifft, ist sie bereits unzulässig.

Nach § 44 a Satz 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Um eine solche nicht selbständig anfechtbare Verfahrenshandlung handelt es sich bei der Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Denn nach der gesetzlichen Ausgestaltung dient die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln für die Vorbereitung von Entscheidungen u. a. über die Entziehung der Fahrerlaubnis, vgl. nur § 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 13 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV).

Im Ergebnis ebenso: Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003 § 44 a Rdnr. 5.

Dementsprechend ist in der Rechtsprechung auch geklärt, dass die Aufforderung, ein Gutachten beizubringen, kein Verwaltungsakt ist.

Ein Ausnahmetatbestand des § 44 a Satz 2 VwGO ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Der Betroffene kann darauf verwiesen werden, die Rechtswidrigkeit der Anordnung einer Begutachtung im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens oder einer Klage auf Erstattung der Untersuchungskosten geltend zu machen.

Vgl. BVerwG, a.a.O.

Entsprechendes muss nach Überzeugung des Einzelrichter auch für den vorliegenden Fall gelten, dass sich nach der Begutachtung des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers ein Entziehungsverfahren nicht anschließt und der Betroffene sich gegen die festgesetzten Kosten der Anordnung mit einer Klage zur Wehr setzt.

Entgegen der Auffassung des Klägers besteht zwischen der fachgerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auch kein Missverhältnis (Bl. 37 der Gerichtsakte). Soweit ersichtlich, hat das BVerfG die von den Fachgerichten vorgenommene Bewertung nicht beanstandet.

Hinsichtlich der angefochtenen Gebührenfestsetzung ist die Klage zwar zulässig, aber nicht begründet.

Die im Schreiben des Beklagten vom 5. August 2004 enthaltene, angefochtene Kostenentscheidung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 18. Januar 2005 ist - soweit sie noch Streitgegenstand im vorliegenden Klageverfahren ist - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der angefochtene Kostenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a) und Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Nach § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StVG werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben für Amtshandlungen einschließlich Begutachtungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften. In der auf § 6a Abs. 2 StVG gestützten Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) ist in § 1 Abs. 1 bestimmt, dass für Amtshandlungen Gebühren nach dieser Verordnung erhoben werden; dabei ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage).

Die Voraussetzungen für die Gebührenanforderung liegen vor.

Für die Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach Nr. 208 des Gebührentarifs eine Rahmengebühr von 12,80,- bis 25,60 Euro vorgesehen. Sind - wie hier - Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so bestimmt § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG), der über § 6 GebOSt ergänzend Anwendung findet, dass bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall u. a. der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, zu berücksichtigen ist. Das entspricht der Vorgabe in § 6a Abs. 2 Satz 2 StVG, wonach die Gebührensätze so zu bemessen sind, dass der mit der Amtshandlung verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird.

Nach den vom Beklagten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemachten Ausführungen zum Verwaltungsaufwand ergeben sich Aufwendungen, die den Gebührenrahmen ausschöpfen. Der Beklagte war gemäß § 114 Satz 2 VwGO zunächst berechtigt, im gerichtlichen Verfahren die Ermessenserwägungen zur Ausfüllung des Gebührenrahmens zu ergänzen und im konkreten Fall den tatsächlichen Zeitaufwand für die Anordnung des Gutachtens zu berücksichtigen. In der maßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheides wird jedenfalls der bei der Gebührenfestsetzung auszufüllende Ermessensspielraum erkannt und die Entscheidung - wenn auch nicht vollständig - gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen begründet (Seite 4 des Widerspruchsbescheides).

Der Zeitaufwand von 30 Minuten im Rahmen der Nr. 208 des einschlägigen Gebührentarifs führt bei einem Stundensatz von 54,- Euro (vgl. insoweit den Erlaß des Innenministeriums vom 30. Juni 2003 - 55/20 (1.1), MBl. NRW. S. 688, Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren) bereits zur Ausschöpfung des Gebührenrahmens.

Anhaltspunkte für eine unrichtige Behandlung der Sache, die u. U. gemäß § 6 GebOSt in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG einer Gebührenerhebung entgegenstehen, lassen sich nicht ausmachen.

Nach den § 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Frage anzuordnen, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmittel einnimmt. Schon nach dem Wortlaut in § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, in den Fällen, in denen feststeht, dass in der Vergangenheit Drogen konsumiert worden sind, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. So liegt der Fall hier.

Der Kläger ist in der Vergangenheit als Führer eines Kraftfahrzeuges mit einem relevanten Cannabiskonsum aufgefallen, der zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hat.

Unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist jedenfalls ein Nachweis der Substanz THC von über 1 ng/mL relevant, vgl. Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 -.

Gemäß Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV i.V.m. Nrn. 2 und 3 der Vorbemerkung ist damit in der Vergangenheit die Kraftfahreignung des Klägers ausgeschlossen gewesen. In Anbetracht des verstrichenen Zeitraums zwischen der Tat und der Anordnung ist es jedenfalls vertretbar, statt auf der Grundlage von § 11 Abs. 7 FeV die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis zu verfügen, den Kläger zunächst zur Beibringung eines Gutachtens aufzufordern. Dass der Beklagte nur ein medizinisches Gutachten statt eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angefordert hat, beinhaltet keine unrichtige Behandlung der Sache. Denn die Blutuntersuchung ist ein notwendiger Teil der durchzuführenden Begutachtung.

Die verbliebene Gebührenschuld ist auch gemäß § 6 GebOSt in Verbindung mit § 11 VwKostG wirksam entstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Im Rahmen der einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung ist der Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen. Sein Unterliegen umfasst nur den erledigten Teil der ursprünglichen Klage.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2005/6_K_650_05urteil20050601.html - DE:VGD:2005:0601.6K650.05.00

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