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Beide Unfallbeteiligten tragen schuldhaft zum Zustandekommen eines Verkehrsunfalls bei, wenn ein Linksabbieger in ein Grundstück die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausschließt (§ 9 Abs. 5 StVO) und ein Überholender ein zur Fahrbahnmitte eingeordnetes, links blinkendes Fahrzeug links überholt. Dies führt zu einer Haftungsverteilung nach § 17 StVG, wobei der Verursachungsbeitrag des links Überholenden als schwerwiegender angesehen werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |