Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Köln v. 11.05.2005: Zur Haftungsverteilung bei Kollision zwischen links abbiegendem und links überholendem Fahrzeug




Das Amtsgericht Köln (Urteil vom 11.05.2005 - 261 C 536/04) hat entschieden:

   Beide Unfallbeteiligten tragen schuldhaft zum Zustandekommen eines Verkehrsunfalls bei, wenn ein Linksabbieger in ein Grundstück die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausschließt (§ 9 Abs. 5 StVO) und ein Überholender ein zur Fahrbahnmitte eingeordnetes, links blinkendes Fahrzeug links überholt. Dies führt zu einer Haftungsverteilung nach § 17 StVG, wobei der Verursachungsbeitrag des links Überholenden als schwerwiegender angesehen werden kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Linksabbiegen in eine Grundstückseinfahrt - Kollision mit überholendem oder entgegenkommendem Fahrzeug
und
Unfälle zwischen Überholer und vorausfahrendem Linksabbieger
und
Anscheinsbeweis gegen Linksabbieger
und
Haftungsabwägung - Bildung der Mithaftungsquoten
und
Linksabbiegen


Tenor:

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin

655,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2004 zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 56% und die Beklagten

als Gesamtschuldner zu 44%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Vollstreckung der Gegenpartei durch Sicherheits-

leistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden,

wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit

in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet, im übrigen unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in der zuerkannten Höhe zu, §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG.

Aufgrund des beiderseitigen Parteivorbringens und des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, daß beide Unfallbeteiligten zu dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls durch jeweils begangene Verkehrsverstöße schuldhaft beigetragen haben, wobei der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 2) überwiegt; dies führt zu einer Haftungsverteilung im Verhältnis 40 : 60 zum Nachteil der Beklagten.

Dem Zeugen C. der zur Unfallzeit das Fahrzeug der Klägerin führte, ist vorzuhalten, daß er sich beim Abbiegen in ein Grundstück entgegen der Vorschrift des § 9 Absatz 5 StVO nicht so verhalten hat, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Das ergibt sich schon nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises, nachdem es im Zuge des Abbiegevorgangs in Richtung der Einfahrt zu dem Parkplatz des Grundstücks Eupener Straße X zu der Kollision mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) gekommen ist, im übrigen aber auch aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme unmittelbar. Die Zeugin I. vor deren Augen sich das Geschehen nach ihrer Aussage abspielte, hat dazu unter anderem bekundet, der Zeuge C. habe bereits mit der erkennbaren Absicht, nach links abbiegen zu wollen, auf der Fahrbahn gehalten, als sie auf die Straße zugefahren sei und schließlich gehalten habe; der Blinker sei eingeschaltet gewesen, es habe jedoch für den Zeugen C. Gegenverkehr geherrscht; so hätten sowohl der Zeuge als auch sie selbst ein paar Sekunden gestanden; dann habe der Zeuge begonnen, nach links abzubiegen; anschließend sei es auch schon zu dem Unfall gekommen.

Der Zeuge C. hat sich nicht mehr erinnern können, ob Gegenverkehr bestand. Jedenfalls hat er ausgesagt, er habe nach seiner gefühlsmäßigen Schätzung ca. 10 Sekunden gehalten, ehe er wieder angefahren sei, um nach links abzubiegen; vor dem Anfahren habe er in den linken Seitenspiegel gesehen; dort habe er kein anderes Fahrzeug bemerkt; er sei im Abbiegevorgang gewesen, als plötzlich das andere Fahrzeug neben ihm gewesen sei; ob er sich vor dem Anfahren nach links über die Schulter umgesehen habe, könne er nicht mehr sagen, er wisse es nicht mehr genau.

Hiernach geht das Gericht davon aus, daß er sich nicht nach hinten über die Schulter umgesehen hat. Andernfalls hätte er das andere Fahrzeug sehen müssen, das sich zu diesem Zeitpunkt ja bereits in nächster Nähe befand. Dann aber hätte der Zeuge C. mit dem Abbiegen nach links in Richtung der Einfahrt abwarten müssen, bis der Beklagte zu 2) ihn überholt hatte. Dies gilt auch dann, wenn sich im rückwärtigen Bereich der Widdersdorfer Straße in der Fahrbahnmitte eine ununterbrochene Leitlinie befand. Dieser Umstand enthob den Zeugen C. nicht der Verpflichtung, eine Gefährdung auch solcher Verkehrsteilnehmer auszuschließen, die die ununterbrochene Leitlinie überfuhren, um zu überholen.

Dem Beklagten zu 2) ist vorzuhalten, daß er versucht hat, das zur Fahrbahnmitte hin eingeordnete Fahrzeug der Klägerin, an welchem der linke Blinker eingeschaltet war, links zu überholen. Daß er links zu überholen versucht hat, ist unstreitig. Soweit es die Umstände des Überholmanövers betrifft, folgt das Gericht dem Vortrag der Beklagten nicht. Die Zeugin I. hat, wie vorstehend schon dargelegt, das Geschehen klar und unmißverständlich geschildert. Danach hielt der Zeuge C. mit dem von ihm geführten Fahrzeug auf der Fahrbahn mit eingeschalteten linkem Fahrtrichtungsanzeiger und wartete den Gegenverkehr ab. Die Zeugin hat insoweit angegeben, daß zwischen zwei und fünf Fahrzeugen entgegengekommen seien. Daß die Zeugin dies alles sehen konnte, steht außer Frage. Die Sicht auf die Unfallstelle war ohnehin nicht beeinträchtigt, die Sicht nach links auch nicht. Jedenfalls ist derartiges nicht behauptet worden.

Die Aussage der Zeugin war im übrigen klar, sachlich, in sich schlüssig und aus sich heraus verständlich. Das Gericht ist davon überzeugt, daß sie der Wahrheit entspricht. Hierbei verkennt das Gericht nicht, daß sowohl die Zeugin als auch der Zeugin C. einander auch zur Unfallzeit bereits kannten und daß sie beide für die "Centurions" tätig sind. Diese Tatsachen für sich genommen rechtfertigen indes nicht den Schluß, die Zeugin habe die Unwahrheit gesagt. Das Gericht ist vom Gegenteil überzeugt, zumal die Zeugin auch auf ihr unverhofft gestellte Fragen spontan antwortete und sich dabei keine Widersprüche zu ihren zuvor gemachten Angaben ergaben.

Abgesehen davon vermag das Gericht auch keine Anhaltspunkte zu erkennen, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Zeugen I. und C. hätten ihre Aussagen miteinander abgesprochen. Es ergeben sich insoweit durchaus Abweichungen, beispielsweise hinsichtlich des Gegenverkehrs: Der Zeuge C. konnte sich nicht mehr erinnern, ob Gegenverkehr bestand. Auch die Angaben hinsichtlich der Zeit, während welcher der Zeuge C. vor dem Abbiegevorgang hielt, gehen ein wenig auseinander. Soweit es den Zeugen C. betrifft, ist darüber hinaus zu bemerken, daß er die Frage, ob er sich vor dem Linksabbiegevorgang über die Schulter nach hinten umgeblickt habe, nicht etwa schlicht bejaht hat, was er ja hätte tun können, wenn er die Unwahrheit hätte sagen wollen. Alles in allem machten beide Zeugen einen glaubwürdigen Eindruck.

Daran vermag die Erklärung des Beklagten zu 2), die Zeugin sei nicht an der Unfallstelle gewesen, nichts zu ändern. Auch insoweit geht das Gericht vom Gegenteil aus. Es mag allerdings insoweit sein, daß der Beklagte sich bei seiner Angabe geirrt hat. Die Zeugin hat ausgesagt, nach dem Unfall habe sie ihren Wagen zurückgesetzt. Dann aber kann bei dem Beklagten durchaus der Eindruck entstanden sein, daß sie erst nach dem Unfall hinzukam. Die mit der Unfallaufnahme befaßten Polizeibeamten haben jedenfalls die Zeugin in die Unfallanzeige als solche aufgenommen.

Der weiteren Angabe des Beklagten, er sei wegen der Vorfahrtsmißachtung des Zeugen C. als jener aus der Eupener Straße nach links in die Widdersdorfer Straße abbog, dazu gezwungen worden, nach links auszuweichen, wobei es im weiteren Verlauf nach einer kurzen Fahrstrecke zu dem Unfall gekommen sei, folgt das Gericht nicht. Geht man davon aus, daß Gegenverkehr herrschte, wie es die Zeugin I. glaubhaft bekundet hat, so bestand für den Beklagten keine Möglichkeit, das Fahrzeug der Klägerin links zu überholen. Diese Möglichkeit ergab sich erst, nachdem der Gegenverkehr abgeflossen war. Das bedeutet aber auch, daß der Zeuge C. mit dem von ihm geführten Fahrzeug zu einem früheren als dem von dem Beklagten zu 2) genannten Zeitpunkt und mithin ohne Vorfahrtsverletzung in die Widdersdorfer Straße eingebogen sein muß, um dann wegen des Gegenverkehrs sekundenlang zu halten.

Der Beklagte hätte unter den gegebenen Umständen das klägerische Fahrzeug nicht links überholen dürfen. Wenn die Fahrbahnbreite es erlaubte, hätte er rechts vorbeifahren müssen. Erlaubte sie es nicht, hätte er den Abbiegevorgang abwarten müssen.

Die Haftungsabwägung nach § 17 StVG führt zu einer Haftungsverteilung 40 : 60 zum Nachteil der Beklagten, wie oben ausgeführt. Das Gericht sieht den Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 2) als etwas schwerwiegender an, als denjenigen des Zeugen C.. Gewiß hatte der Zeuge C. sich bei dem beabsichtigten Fahrmanöver so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war. Da er jedoch - zur Fahrbahnmitte eingeordnet und mit eingeschaltetem linken Fahrtrichtungsanzeiger - als Linksabbieger erkennbar war, zumal er einige Sekunden vor dem eigentlichen Abbiegevorgang gehalten hatte, hätte auch der Beklagte zu 2) bei gehöriger Aufmerksamkeit die Situation erkennen und reagieren können und müssen. Die Fahrabsicht des Zeugen C. war entsprechend der Aussage der Zeugin I. offensichtlich.

Nach allem kann die Klägerin von den Beklagten 60% des ihr entstandenen Schadens ersetzt verlangen.

Der Schaden ist mit Ausnahme der Verbringungskosten unstreitig. Diese sind nicht zu berücksichtigen, da die Klägerin fiktiv abrechnet. Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten haben zutreffend darauf hingewiesen, daß sich sowohl in Köln als auch in anderen Großstädten etliche Werkstätten befinden, die über eine eigene Lackiererei verfügen. Es liegt allein bei der Klägerin, ob insoweit ein Schaden entsteht oder nicht. Jedenfalls sind Verbringungskosten nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln bei fiktiver Abrechnung nicht erstattungsfähig.

Der zu berücksichtigende Fahrzeugnettoschaden beläuft sich dann auf 1.354,31 € (1.425,21 € - 70,90 €). Die Wertminderung beträgt 100,00 €, die Sachverständigenkosten machen 394,96 € aus und die Auslagenpauschale 25,00 €. Die Summe dieser zu berücksichtigenden Positionen beträgt 1.874,27 €. 60% dieses Betrages oder

1.124,56 € konnte die Klägerin von den Beklagten beanspruchen. Da die Beklagte zu 3) hierauf vorgerichtlich 468,57 € gezahlt hat, steht derzeit noch eine Restforderung in Höhe von 655,99 € offen.

Wegen der weitergehenden Forderung ist die Klage unbegründet.

Der Zinsanspruch ist im zuerkannten Umfang wegen Verzuges gerechtfertigt. Das Gericht geht davon aus, daß die Beklagten erst ab dem 28. Mai 2004 mit ihrer Leistung in Verzug geraten konnten, da der Beklagten zu 3) nach Eingang der Unterlagen eine angemessene Prüfungs- und Überlegungsfrist einzuräumen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Absatz 1, 100 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2005/261_C_536_04urteil20050511.html - DE:AGK:2005:0511.261C536.04.00

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