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Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar ist eine gebundene Entscheidung, bei der der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen zusteht (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG). Die Fahrerlaubnisbehörde und das Gericht sind dabei gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden und an einer eigenständigen Prüfung gehindert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |