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Die Zuverlässigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 StVZO ist an dem Schutzzweck der Vorschrift zu messen und nur dann in Frage zu stellen, wenn der Betreffende entweder gegen die einschlägigen Vorschriften im Umgang mit dem roten Kennzeichen verstoßen hat oder Verstöße gegen Verkehrsvorschriften bzw. Strafvorschriften begangen hat, die ihrerseits eine missbräuchliche Verwendung von roten Dauerkennzeichen vermuten lassen. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen gemeinschaftlicher mittelbarer Falschbeurkundung in einer Vielzahl von Fällen im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung im Kraftfahrzeug-Zulassungsdienst rechtfertigt die Annahme der Unzuverlässigkeit, auch wenn die Straftaten nicht unter Verwendung der Rotkennzeichen begangen wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |