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Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 FeV ist der Inhaber einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis nicht berechtigt, diese in Deutschland zu nutzen, wenn ihm zuvor eine deutsche Fahrerlaubnis entzogen wurde und diese nicht wiedererteilt ist; eine Berechtigung wird nur auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen. Es bestehen jedoch Zweifel, ob diese Regelung mit dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, insbesondere wenn eine Sperrfrist abgelaufen war oder nicht bestand. Ungeachtet dessen kann die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland entziehen, wenn dieser sich als ungeeignet erwiesen hat, etwa durch regelmäßigen Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinfluss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |