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Der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts in einem Verkehrsunfallschadenfall ist nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG, wenn der Rechtsanwalt bei der Bestimmung der Gebühr einen 20%igen Toleranzbereich nicht überschreitet. Bei der Bemessung der Gebühr sind der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu berücksichtigen. Eine 1,3 Gebühr kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn eine Besprechung mit der Mandantin, Rücksprache mit Zeugen und Sachverständigen, Überprüfung des Gutachtens und umfassende Schadensregulierung erforderlich waren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |