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Das Gericht schätzt die Kostenpauschale im Rahmen des § 287 ZPO in ständiger Rechtsprechung auf 25,00 €. Hinsichtlich der Sachverständigenkosten ist der Geschädigte nicht aktiv legitimiert, wenn er die Forderung gegen den Schädiger zur Sicherheit an den Sachverständigen abgetreten hat. Bei der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten ist es gerechtfertigt, günstigere Verrechnungssätze zugrunde zu legen, soweit dies für den Geschädigten eine ohne Weiteres zugängliche und gleichwertige Reparaturmöglichkeit darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |