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Die Verurteilung allein auf eine Zeugenidentifizierung durch Einzelgegenüberstellung kann die tatgerichtliche Überzeugung im Sinne des § 261 StPO nicht ohne Weiteres begründen. Der Tatrichter muss alle Umstände des Wiedererkennens in seine Beweiswürdigung einbeziehen und anhand objektiver Kriterien die Beweisqualität prüfen, insbesondere wenn der Zeuge den Täter nur kurz beobachten konnte. Das Urteil muss zudem erkennen lassen, dass sich das Tatgericht des eingeschränkten Beweiswertes einer Einzelgegenüberstellung bewusst war und anhand welcher Merkmale die Identifizierung erfolgte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |