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Ein Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde ist unbegründet, wenn die zugrunde liegende Rechtsfrage zur Auslegung des Begriffs der "Gefahrenstelle" im Sinne von § 48 Abs. 3 Satz 2 OBG bereits hinlänglich geklärt ist und keine Veranlassung besteht, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Die Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung im Einzelfall wirft ebenfalls keine Fragen zur Fortbildung des Rechts nach § 80 Abs. 2 OWiG auf, wenn die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Beweiswürdigung in der Rechtsprechung hinlänglich geklärt sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |