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§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG, § 26 Abs. 3 Halbsatz 1 StVG, § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG 1. Bei der Bezugnahme auf ein Radarfoto oder andere Abbildungen in den Akten drängt sich als kürzeste und deutlichste Form der Verweisung auf, die Vorschrift des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO anzuführen und ihren Wortlaut zu verwenden. 2. Macht der Tatrichter von der Möglichkeit, auf das Radarfoto zu verweisen, nicht deutlich und zweifelsfrei Gebrauch, so muss er in den Urteilsgründen aussagekräfti-ge charakteristische (individuelle) Merkmale feststellen, anhand derer Gesichter typi-scherweise und nach der jedermann zugänglichen Erfahrung mit großer Sicherheit intuitiv (wieder)erkannt werden. 3. Zur Unterbrechung der Verjährung, wenn die Verwaltungsbehörde den Vorgang mittels EDV bearbeitet (im Anschluss an BGH NJW 2006, 2338). 4. Zum Einfluss des Zeitablaufs auf die Entscheidung, ob ein Fahrverbot anzuordnen ist. OLG Düsseldorf, IV-5 Ss-OWi 199/06 - (OWi) 147/06 I vom 8. Dezember 2006, rechtskräftig (Leitsätze des Gerichts) |