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Die Korrektur der Schuldform von fahrlässiger zu vorsätzlicher Begehung ist auch im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässig und verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot, wenn die Feststellungen des Amtsgerichts eine vorsätzliche Begehung tragen. Eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung ist anzunehmen, wenn der Betroffene mit außerordentlich hoher Geschwindigkeit in einen durch Geschwindigkeitstrichter, Schilder und Warnzeichen gekennzeichneten Baustellenbereich mit Fahrbahnverschwenkung einfährt. Bei Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren zur Nachtzeit sind grundsätzlich Angaben zu Beleuchtungsverhältnissen und Orientierungspunkten erforderlich; ausnahmsweise kann bei einer außerordentlich langen Messstrecke (hier 3.000 m) und geringem, gleichbleibendem Abstand (hier 75 m) auch ohne diese Angaben von einer hinreichend sicheren Messung ausgegangen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |