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Nach einhelliger oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung kann nicht bereits aus einer hohen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit oder dem Fortsetzen der Fahrt nach einem Unfall auf eine vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr geschlossen werden. Es bedarf vielmehr weiterer auf die vorsätzliche Tatbegehung hinweisender Umstände, die die Erkenntnisfähigkeit des Fahrzeugführers bei Fahrantritt belegen. Allein das Nichtbeachten eines bevorrechtigten Radfahrers ist für sich noch kein zuverlässiges Indiz für das Wissen um die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |