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Ein Fahrzeugführer, der rückwärtsfährt, muss sich gemäß § 9 Abs. 5 StVO so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Nimmt er einen auf der Fahrbahn stehenden Fußgänger bis zum Unfallzeitpunkt nicht wahr, obwohl dies bei korrektem Verhalten möglich gewesen wäre, liegt ein schuldhaftes verkehrswidriges Verhalten vor. Eine Mithaftung des Fußgängers ist ausgeschlossen, wenn dieser aufgrund der Verkehrslage auf der Fahrbahn stehenbleiben musste und ein Verstoß gegen Sorgfaltspflichten nicht festgestellt werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |