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Einer schriftlichen Dokumentation der Anhörungsverfügung durch die Sachbearbeiterin bedurfte es nicht. Der Wortlaut des § 33 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 OWiG verlangt keine handschriftliche Dokumentation der Anordnung in der Verfahrensakte. Der Verfolgungswille der Verwaltungsbehörde manifestiert sich ausreichend in elektronisch gespeicherten Befehlen zur Fertigung und Versendung des Anhörungsbogens, die eine sichere Nachvollziehbarkeit der Unterbrechungshandlung ermöglichen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |