Das Verkehrslexikon

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Landgericht Wuppertal v. 09.02.2006: Kurzzulassung eines Fahrzeugs ändert nichts an der Neuwageneigenschaft und begründet keine Wertminderung.




Das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 09.02.2006 - 9 S 146/05) hat entschieden:

   Maßgeblich ist, ob der Verkäufer dem Käufer einen "Neuwagen" übergeben hat. Dies ist zu bejahen, da die "Kurzzulassung" an der Eigenschaft "Neuwagen" schlechthin nichts ändert. Auch das Argument, dass die "Kurzzulassung" eine Wertminderung bedeute, kann nicht durchdringen, da Nachteile hieraus bei einem eventuellen Weiterverkauf nicht ernstlich zu befürchten sind.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Gewährleistung - Zeitablauf zwischen Herstellung und Zulassung des Fahrzeugs
und
Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Neuwagenkauf
und
Autokauf - Neuwagen - Gebrauchtwagen
und
Autokaufrecht - Gewährleistung für Mängel
und
Kraftfahrzeuge und ihre Zulassung


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. April 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Remscheid wird zurückgewiesen.

Die im zweiten Rechtszug erweiterte Klage (Berufungsantrag Nr. 3) wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des zweiten Rechtszuges.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Berufung ist ebenso wie die im zweiten Rechtszug erweiterte Klage unbegründet.

Aus den vollauf zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Urteils, denen sich die Kammer uneingeschränkt anschließt und auf die zur Vermeidung bloßer Wiederholungen Bezug genommen wird, schuldet die Beklagte dem Kläger keinen Schadensersatz.

Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, die im übrigen in vollem Einklang mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2005 (Az.: VIII ZR 109/04) steht.

Die Berufungsbegründung rechtfertigt in keinerlei Hinsicht eine anderweitige Beurteilung.

Inwiefern es einen maßgeblichen Unterschied zu der von dem Bundesgerichtshof behandelten Fallkonstellation deswegen geben soll, weil vorliegend die "Kurzzulassung" erst nach Vertragsabschluß erfolgt sein soll, erschließt sich der Kammer nicht. Maßgeblich ist, ob die Beklagte dem Kläger, wie nach dem Kaufvertrag geschuldet, einen "Neuwagen" übergeben hat. Dies ist zu bejahen, da die "Kurzzulassung" an der Eigenschaft "Neuwagen" schlechthin nichts ändert. Zu Recht verweist der Bundesgerichtshof darauf, daß es für den durchschnittlich informierten und verständigen Autokäufer bei dem Erwerb eines "Neuwagens" darum geht, ein unbenutztes Fahrzeug zu erwerben. Dies ist hier geschehen.

Auch mit dem Argument, daß hier die "Kurzzulassung" eine Wertminderung bedeute, kann der Kläger letztendlich nicht durchdringen. Nachteile hieraus sind nicht ernstlich für den Kläger bei einem eventuellen Weiterverkauf (im übrigen besitzt er das Fahrzeug mehr als 6 Jahre) zu befürchten. Weshalb er durch Vorlage des Kaufvertrages und sonstiger Papiere einem eventuellen Kaufinteressenten nicht belegen können soll, daß das Fahrzeug nur wenige Tage zugelassen war und unbenutzt an ihn gelangt ist, bleibt unerfindlich. Der Kläger ergeht sich insofern weitgehend in rein theoretischen Erwägungen. Deswegen kann auch keine Rede davon sein, daß die Entscheidung des Bundesgerichtshofs möglicherweise zu einer Aushöhlung des "Verbraucherschutzes" führen können soll. Das von dem Kläger in diesem Zusammenhang vorgelegte Gutachten des Kfz-Sachverständigenbüros S vom 10. Juni 2005 ist inhaltlich nichtssagend. Dort ist lediglich die Rede davon, daß "sachverständigenseits" "festgestellt" werde, daß "zu den normalen Hauspreisen bei diesem Fahrzeug ein Preisnachlaß von umgerechnet € 1,700,-- ... beim Neukauf gerechtfertigt" sei. Aufgrund welcher Erkenntnisse der Sachverständige zu diesem Ergebnis gelangt ist, läßt sich nicht - und sei es auch nur ansatzweise - erkennen. Im übrigen mag dahinstehen, wie sich der Kläger verhalten hätte, wenn ihm von vorneherein offenbart worden wäre, daß eine "Kurzzulassung" erfolgen werde. Sein Vorbringen erlaubt noch nicht einmal den Schluß darauf, daß er sich dann nicht auf den vereinbarten Kaufpreis eingelassen, eine Reduzierung desselben durchgesetzt oder gar von dem Kauf abgesehen hätte. Dabei ist auch zu beachten, daß der Kläger unbestritten beim Erwerb des Fahrzeuges einen "Rabatt" erhalten hatte.

Aus den vorstehenden Erwägungen ist die Klage, soweit sie im zweiten Rechtszug erweitert worden ist, abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.

Streitwert für den zweiten Rechtszug: 2.460,-- €.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/lg_wuppertal/j2006/9_S_146_05urteil20060209.html - DE:LGW:2006:0209.9S146.05.00

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