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Maßgeblich ist, ob der Verkäufer dem Käufer einen "Neuwagen" übergeben hat. Dies ist zu bejahen, da die "Kurzzulassung" an der Eigenschaft "Neuwagen" schlechthin nichts ändert. Auch das Argument, dass die "Kurzzulassung" eine Wertminderung bedeute, kann nicht durchdringen, da Nachteile hieraus bei einem eventuellen Weiterverkauf nicht ernstlich zu befürchten sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |