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Ein Kraftfahrzeug, das im Zeitpunkt der Übergabe keine gültige Betriebserlaubnis hat, gilt als sachmangelhaft, da das Vorhandensein einer Betriebserlaubnis Grundvoraussetzung für eine rechtlich zulässige Benutzung im Straßenverkehr und damit entscheidend für die vertraglich vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung ist. Dieser Mangel ist nicht unerheblich, da er die Gebrauchstauglichkeit massiv berührt. Dem Käufer ist es nicht zumutbar, sich um eine vorläufige Zulassung zu bemühen, wenn die Erlangung der Betriebserlaubnis aufgrund der Besonderheit eines importierten Fahrzeugs allein dem Fachwissen des Verkäufers oblag. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |