Das Verkehrslexikon

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Landgericht Dortmund v. 13.01.2006: Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Quad wegen fehlender Betriebserlaubnis und gescheiterter Nacherfüllung




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 13.01.2006 - 22 O 138/05) hat entschieden:

   Ein Kraftfahrzeug, das im Zeitpunkt der Übergabe keine gültige Betriebserlaubnis hat, gilt als sachmangelhaft, da das Vorhandensein einer Betriebserlaubnis Grundvoraussetzung für eine rechtlich zulässige Benutzung im Straßenverkehr und damit entscheidend für die vertraglich vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung ist. Dieser Mangel ist nicht unerheblich, da er die Gebrauchstauglichkeit massiv berührt. Dem Käufer ist es nicht zumutbar, sich um eine vorläufige Zulassung zu bemühen, wenn die Erlangung der Betriebserlaubnis aufgrund der Besonderheit eines importierten Fahrzeugs allein dem Fachwissen des Verkäufers oblag.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Autokauf - Erheblichkeit der Pflichtverletzung - Bagatellmängel
und
Autokaufrecht - Gewährleistung für Mängel
und
Autokauf - Nachbesserungsverlangen und Fristsetzung


Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.700,00 € (in Worten: achttausendsiebenhundert Euro) nebst 5 Prozentpunkte Zinsen seit dem 22.09.2005 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, § 346 I BGB.

Der Kläger hat wirksam den Rücktritt erklärt, da ein Mangel vorlag, den der Beklagte nicht in der gesetzten - angemessenen - Frist beheben konnte.

I.

Das Quad war mangelhaft. Ein Kraftfahrzeug, das im Zeitpunkt der Übergabe keine gültige Betriebserlaubnis hat, gilt als sachmangelhaft. Das Vorhandensein einer Betriebserlaubnis ist Grundvoraussetzung für eine rechtlich zulässige Benutzung eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr und damit entscheidend für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB), zumindest aber die gewöhnliche Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, Reiking/Eggert, Autokauf, Rdnr. 1267). Dieser Mangel ist ersichtlich auch nicht unerheblich, da er die Gebrauchstauglichkeit massiv berührt.

II.

Der Kläger hat dem Beklagten auch erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt (§§ 282 Abs. 1 Satz 1, 323 Abs. 1 BGB). Die Frist war angemessen, weil der Beklagte bereits vor Fristsetzung eine längere Zeit versuchte, den Mangel zu beseitigen. Auch wenn man berücksichtigt, dass der Beklagte dem Kläger die Nutzung eines Ersatzfahrzeuges anbot, musste eine längere Frist nicht gesetzt werden. Denn das Fahrzeug befand sich zum Zeitpunkt der Fristsetzung bereits längere Zeit in Bayern. Da es gleichwohl immer noch nicht zu einer Erteilung der Betriebserlaubnis gekommen war, musste der Kläger nicht mehr eine längere Zeit zuwarten. Bei Abfassung des Schreibens vom 27.07.2005 war das Fahrzeug bereits seit ca. 3 Wochen in Bayern.

III.

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Beklagte bei dem Rechtsanwalt des Klägers angerufen haben will und hinsichtlich der Frist auf einen Urlaub des Sachverständigen hingewiesen haben will. Auch dann, wenn dieser Sachvortrag, der durch den beweisbelasteten Beklagten nicht unter Beweis gestellt worden ist und in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen wurde, zuträfe, so wäre die Frist gleichwohl nicht eingehalten. Denn der Beklagte hat die Betriebserlaubnis auch nicht binnen einer um 1 Woche verlängerten Frist beibringen können. Eine vollständige Aufhebung der gesetzten Frist ist auch dem Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht zu entnehmen. Die allenfalls gegebene Verlängerung der Frist um 1 Woche ist nicht eingehalten, da der Fahrzeugschein, welcher die Betriebserlaubnis verkörpert, erst am 26.08.2005 ausgestellt wurde. Soweit der Beklagte vorträgt, die Zulassung habe dem Beklagten seit dem 13.08.2005 vorgelegen, so beruht dies auf einem Missverständnis. Die Betriebserlaubnis ist nicht bereits mit dem Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis vom 11.08.2005 gegeben, sondern erst mit der Ausstellung des Fahrzeugscheines.

Zum Zeitpunkt des Rücktritts waren dem Kläger weitere Nacherfüllungsversuche nicht mehr zumutbar, § 440 S. 1 BGB.

IV.

Der Kläger muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, er habe eine vorläufige Zulassung erwirken können. Insofern ergibt sich aus den Umständen, dass die Erwirkung der Zulassung allein dem Beklagten oblag. Aufgrund der Besonderheit, dass es um die Zulassung eines importierten Quads ging, war dies auch sachgerecht. So war die Erlangung der Betriebserlaubnis (so genannte

"Ackerschlepperzulassung") nur durch das Fachwissen des Beklagten und seines Importeurs möglich. Wegen dieser Besonderheit war es dem Kläger nicht zumutbar, sich um eine vorläufige Zulassung zu bemühen. Wenn die Möglichkeit einer solchen Zulassung tatsächlich bestand, so muss sich der Beklagte fragen lassen, warum er diesen Weg nicht sogleich beschritten hat.

V.

Dem Kläger stehen noch Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach Ablehnung des Anspruches durch den Beklagten mit Schreiben vom 19.09.2005 aus Verzug zu.

Da der Rücktritt des Klägers wirksam erklärt wurde, ist auch der Widerklageantrag unbegründet.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92, 269, 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2006/22_O_138_05urteil20060113.html - DE:LGDO:2006:0113.22O138.05.00

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