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Landgericht Dortmund v. 21.12.2005: Schmerzensgeld und materieller Schaden bei schwersten Verbrennungen und Entstellungen nach Verkehrsunfall




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 21.12.2005 - 21 O 370/04) hat entschieden:

   Ein Schmerzensgeld von 300.000 € (bei 100%iger Haftung) ist bei schwersten Verbrennungen (72-73% der Hautoberfläche), unzähligen Operationen, chronischen Schmerzen, Entstellungen, depressiven Phasen und weiteren unfallbedingten Komplikationen (wie Zyklusanomalien und Mehrlingsgeburt nach künstlicher Befruchtung) gerechtfertigt. Zum materiellen Schaden gehören auch unfallbedingte Mehraufwendungen für den Erwerb und Umbau eines Eigenheims, die aufgrund der Unfallfolgen erforderlich wurden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Vermehrte Bedürfnisse nach Unfallverletzungen und bei Personenschaden
und
Immaterielle und materielle Personenschäden
und
Immaterieller Schadensersatz - Schmerzensgeld
und
Stichwörter zum Thema Personenschaden
und
Verkehrsrechtlicher Schadensersatz


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 56.889,09 € (i. W. sechsundfünfzigtausendachthundertneunundachtzig 09/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 23.000,- € seit dem 08.05.2003 und aus weiteren 33.889,09 € seit dem 07.07.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 60 % und die Beklagte 40 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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Gründe:


Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten wegen des Verkehrsunfalls vom 16.08.1995 gemäß §§ 7 I StVG, § 3 PflVersG i. V. m. den §§ 843, 847 BGB Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 56.889,09 € nebst Zinsen verlangen, da das Gericht nach durchgeführter Beweisaufnahme davon überzeugt ist, dass der Klägerin insoweit ein noch nicht von der Beklagten regulierter Schaden durch das Unfallgeschehen entstanden ist.

1. Schmerzensgeld

Die Kammer hält nach durchgeführter Beweisaufnahme, Inaugenscheinnahme der Lichtbilder, die regelmäßig von der Klägerin gefertigt wurden, in Verbindung mit der ausführlichen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2005 ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 300.000,00 € bei unterstellter 100 %- iger Haftung der Beklagten für gerechtfertigt, um die bereits seit zehn Jahren andauernden Schmerzen und Beeinträchtigungen, die die Klägerin aufgrund des Unfallgeschehens zu erleiden hatte und noch in Zukunft zu ertragen haben wird, soweit dies möglich ist, zu kompensieren. Das Ausmaß der durch den Unfall erlittenen Verbrennungen mit 72 bis 73 % der Hautoberfläche war so erheblich, dass die Klägerin ohne die Hauttransplantation, die durch ihre Zwillingsschwester möglich wurde, nicht überlebt hätte.

Weiterhin fiel für die Höhe des Schmerzensgeldes ins Gewicht, dass die Klägerin während der vergangenen 10 Jahre seit dem Unfallgeschehen unzählige Male operiert worden ist, wobei gerichtsbekannt ist, dass insbesondere Verbrennungswunden - und narben mit starken Schmerzen verbunden sind, die dazu führten und führen, dass die Klägerin regelmäßig Schmerzmittel nehmen muss; diese sind ihrerseits wiederum mit Nebenwirkungen wie Herzbeschwerden, Schwindel und Magenbeschwerden verbunden . Ferner muss die Klägerin bis heute regelmäßig möglichst oft eine Gesichtsmaske und einen Kompressionsanzug tragen, um eine Verschlechterung der Narbenbildung der Haut zu verhindern, was zusätzlich zu den Schmerzen eine erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens mit sich bringt.

Schmerzensgelderhöhend wirkt ferner der Umstand, dass die Klägerin sich jeden Tag der Woche einer Physiotherapie unterziehen muss, um gegen die Folgen der unfallbedingt erlebten körperlichen Beeinträchtigung im Bereich der Lymphgefäße, der Hände und der Waden (rechts) entgegenzuwirken.

Darüber hinaus war vor allem auch die äußere Entstellung der Klägerin schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen. Bei der Klägerin handelte es sich zum Unfallzeitpunkt um eine attraktive , junge Frau, wie die Lichtbilder gemäß Anlage 55 ( Nr. 42 bis 45 ) ausweisen und auch heute noch deutlich erkennbar ist. Angesichts des Verbrennungsgrades von 72 / 73 % haben viele Hauttransplantationen mit entsprechender Narbenbildung zahlreiche entstellende Spuren auf dem Körper der Klägerin hinterlassen , weshalb die Klägerin, wie sie einprägsam vorgetragen hat, in der früheren Nachbarschaft gehänselt und beleidigt wurde. Beides zusammen führte, wie vom Sachverständigen U bestätigt worden und nachvollziehbar ist, zu länger anhaltenden depressiven Phasen bei der Klägerin, die eine Verarbeitung des Unfallgeschehens , soweit dies überhaupt möglich ist, nachhaltig erschweren.

Auch die Komplikationen, die die Klägerin im Zusammenhang mit der Drillingsgeburt erlebte und nachvollziehbar in der Parteianhörung beschrieben hat, sind dem Unfallgeschehen zuzuordnen und schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen:

Ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme des Herrn K vom 23.01.05 waren die Angaben der Klägerin über die nach dem Unfall eingetretenen Anomalien im monatlichen Zyklus nachvollziehbar, da solche als Folge von Stressbelastungen bekannt seien. Auch die Andauer dieser Anomalien sei nachvollziehbar und auf dem Hintergrund der ständig wieder anstehenden Operationen wahrscheinlich. Diese ärztliche Stellungnahme ist in sich schlüssig und bedarf keiner weiteren wissenschaftlichen Absicherung, zumal ein Vergleichsfall kaum zu finden sein dürfte. Das Gericht kann die Überlegungen des Sachverständigen insofern unschwer nachvollziehen.

Auch die Mehrlingsgeburt als Folge der durchgeführten künstlichen Befruchtung ist daher dem Unfallgeschehen kausal zuzuordnen, da eine die Kausalitätskette unterbrechende neue bzw. anderweitige Ursache nicht ersichtlich ist.

Wie die Klägerin in der mündlichen Anhörung vom 20.07.05 weiter angegeben hat und durch die bisher vorliegenden Gutachten belegt wird, muss sich die Klägerin in dem nächsten Jahr wiederum schweren Operationen unterziehen, so dass ein Ende der Leidenszeit der Klägerin nicht abzusehen ist, sondern vielmehr noch weitere Komplikationen zu erwarten sind. Insbesondere ist insoweit zu verweisen auf die Ausführungen des Sachverständigen E1 mit Gutachten vom 30.03.04 (Bl. 175 f. d. A.), wonach mit steigendem Lebensalter stärker davon auszugehen ist, dass sich im Bereich der Narbenareale ein sogenanntes Narbenkarzinom bilden kann. Bereits aus diesem Grunde sind auch zukünftig immer wieder Narbenkorrekturen operativ bei der Klägerin vorzunehmen. Hinzu kommt die optische Beeinträchtigung nahezu aller Körperteile der Haut der Klägerin, wobei zudem ganz erhebliche Funktionsbeeinträchtigungen der Hände hiermit verbunden sind.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die unfallbedingten Beschwerden der Klägerin diese praktisch ständig an das Unfallgeschehen erinnern, und dass ein normales Leben für die Klägerin unfallbedingt nicht mehr möglich ist. Unter Berücksichtigung der bereits jetzt 10 Jahre anhaltenden dauerhaften Beschwerden und Schmerzen und angesichts des Umstandes, dass dieser Zustand sich nicht verbessern sondern voaraussichtlich verschlimmern wird, hält das Gericht eine weit höhere Schmerzensgeldforderung der Klägerin für gerechtfertigt als in den ihr bislang bekannt gewordenen anderen schweren Unfällen, so dass ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000,00 € bei einer 100%-igen zu unterstellenden Haftung der Beklagten als gerechtfertigt erscheint.

Bei Zugrundelegung der unstreitigen Haftung der Beklagten in Höhe von 40 % resultiert hieraus ein Schmerzensgeldanspruch der Klägerin in Höhe von 120.000,00 €, so dass unter Berücksichtigung des bereits gezahlten Schmerzensgeldes in Höhe von 97.000,00 € ein restlicher Anspruch der Klägerin in Höhe von 23.000,00 € besteht.

2. Materieller Schaden

a) Haushaltsführungsschaden

b) Eigenheim

Die Klägerin kann ferner von der Beklagten gemäß § 843 BGB Erstattung von 40 % der Mehraufwendungen verlangen, die sie wegen der Unfallfolgen im Hinblick auf den Erwerb des Eigenheimes aufbringen musste.

Ohne das Schadensereignis und bei Unterstellung eines normalen weiteren Ablaufes im Leben der Klägerin hätte diese für sich und die Familie, insbesondere die von ihr gewünschten Kinder, eine größere Wohnung benötigt, ggf. auch ein Eigenheim, wie es von ihr tatsächlich erworben wurde. In jedem Fall stellte der Erwerb des Hauses eine wertbildende Maßnahme dar, die nicht in vollem Umfange dem Schädiger anzurechnen ist sondern nur insoweit, als es sich um Mehraufwendungen wegen der Unfallfolgen handelte, die normalerweise nicht entstanden wären. Hieraus ergibt sich, dass die Klägerin nicht den vollen Kaufpreis in die Schadensberechnung einstellen kann, da der Hauserwerb wegen des Gegenwertes, den die Klägerin erlangt, keinen Schaden darstellt, sondern nur die Mehraufwendungen, die unfallbedingt erforderlich wurden. Hierzu gehören in erster Linie die Umbaukosten wie auch die Kosten für die Anlage des Gartens und die Mehraufwendungen, die durch den Erwerb eines Grundstücks mit einem großen Garten verbunden waren. Insoweit sind die Ausführungen der Klägerin zu den Hänseleien und Beleidigungen seitens der Nachbarn glaubhaft und im Rahmen der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu berücksichtigen.

Die Kammer hat hiernach folgende Positionen als gerechtfertigt angesehen:

Nach den glaubhaften Ausführungen der Klägerin wurde von dem Ehemann der Klägerin das Erdgeschoss umgebaut, indem Wände entfernt wurden und das WC vergrößert wurde. Ferner wurde im Obergeschoss des Hauses das Bad vergrößert, indem zwei Räume zusammengelegt wurden und die Tür vergrößert wurde. Dies war erforderlich, damit der Ehemann der Klägerin die Pflegemaßnahmen vornehmen kann.

Darüber hinaus wurde die Anschaffung eines Hausgrundstücks mit einem größeren Garten nach den vermehrten Bedürfnissen der Klägerin erforderlich, die als gerechtfertigt anzusehen sind, damit diese sich gegenüber den Blicken von Außenstehenden gesichert im Freien bewegen kann. Die Mehrkosten, die hierdurch insgesamt entstanden sind, schätzt das Gericht auf insgesamt 30.000 €, so dass bei einer Haftungsquote der Beklagten von 40 % eine Forderung der Klägerin in Höhe von 12.000,00 € besteht.

c) Verdienstausfallschaden

Ferner kann die Klägerin Zahlung eines Verdienstausfallschadens in Höhe von 5.690,35 € gemäß § 843 BGB verlangen, wobei die Kammer sich von folgenden grundsätzlichen Erwägungen hat leiten lassen:

Zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens nahm die Klägerin an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme teil und war tätig als Altenpflegerin. Angesichts der Beurteilung durch den Caritasverband, die die Klägerin vorgelegt hat und deren Echtheit von der Beklagten nicht bezweifelt worden ist, war die Klägerin in besonderer Weise geeignet für die von ihr ausgeübte Tätigkeit, indem sie mit den ihr zur Pflege anvertrauten Personen zuverlässig, selbständig, engagiert und verantwortungsvoll umging. Ausweislich der weiteren Erklärung des Mitarbeiters E2 vom Caritasverband M1. vom 18.04.00 hätte die Klägerin voraussichtlich aufgrund der Empfehlung des Caritasverbandes einen Ausbildungsplatz an der Fachschule / Fachseminar für Altenpflege erhalten und diese absolviert.

Die Klägerin hätte aller Voraussicht nach mithin Ende des Jahres 1995 mit der Ausbildung zur Altenpflegerin beginnen können und diese nach zwei Jahren abgeschlossen, da sie noch nach der alten Ausbildungsordnung ihr Studium aufgenommen hätte.

Da die Klägerin bereits im dritten Jahr ihrer Ausbildung, dem sogenannten Anerkennungsjahr, Einkünfte erzielt hätte, ergibt sich hieraus die zu übernehmende Berechnung der Klägerin zum Zeitpunkt vom 31.03.1999 mit einem Differenzbetrag von zutreffend ermittelten 274,09 €.

Für die Folgezeit geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin eine Anstellung gefunden hätte, da zum einen die Beurteilung durch den Caritasverband M1 sehr gut war und es sich zum anderen um einen gefragten Beruf handelt.

Das Gericht hat fernerhin keine Bedenken anzunehmen, dass der Ehemann der Klägerin, der tatsächlich sowohl die Pflege der Klägerin als auch die Haushaltsführung und Versorgung der Kinder übernahm, dies auch ohne den Unfall im Rahmen eines normalen Lebensverlaufes gemacht hätte, so dass im Folgenden das fiktive Nettogehalt der Klägerin unter Berücksichtigung der Steuerklasse 3 zugrunde gelegt worden ist. Nach dem tatsächlichen Verlauf der Dinge spricht nämlich alles dafür, dass der Ehemann auch ohne das Unfallgeschehen zu Hause geblieben wäre und sich als Hausmann um Haushalt und Kinder gekümmert hätte, wie die tatsächlichen Verhältnisse beweisen.

Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen ergibt sich folgende Berechnung:

Insgesamt ergibt sich hiermit folgende Abrechnung:

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2005/21_O_370_04urteil20051221.html - DE:LGDO:2005:1221.21O370.04.00

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