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Die Fahrzeugversicherung ist nach § 61 VVG leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Verlust von Fahrzeug- und Garagenschlüsseln bemerkt, die dadurch begründete erhebliche Gefahr einer Entwendung des Fahrzeugs erkennt, aber keine zumutbaren Maßnahmen ergreift, um den Pkw gegen einen drohenden Diebstahl zu sichern. Ein solches Unterlassen stellt eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |