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Eine von einem Verteidiger beantragte Anwaltsgebühr ist unbillig und damit unverbindlich, wenn sie die billige Gebühr um mehr als 20 % übersteigt. Ein drohendes Fahrverbot führt nicht schlechthin zu einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für einen Beschuldigten, es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, etwa wenn einem Berufskraftfahrer die Möglichkeit der Berufsausübung genommen oder wesentlich erschwert würde. Die Gebühr für die anwaltliche Mitwirkung, durch die die Hauptverhandlung entbehrlich wird (Ziff. 4141 VV-RVG), entsteht auch, wenn der Hauptanstoß zur Erledigung nicht von der Verteidigung, sondern von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht kommt, sofern eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit ersichtlich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |