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In Entwendungsfällen kommen dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen zu; er muss nur beweisen, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die versicherte Entwendung besteht, indem er das äußere Bild der Entwendung darlegt. Erforderlich ist, dass feststeht, dass der versicherte Gegenstand zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort vorhanden gewesen ist und später dort nicht mehr aufgefunden werden konnte. Eine Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit tritt nicht ein, wenn die Vorsatzvermutung bezüglich eines Ersatzschlüssels widerlegt wird oder die Abweichung zwischen angegebener und tatsächlicher Laufleistung im Bereich von 5-10% liegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |