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Landgericht Köln v. 27.10.2005: Zur Beweiserleichterung bei Fahrzeugentwendung und Obliegenheitsverletzung im Teilkaskoversicherungsrecht




Das Landgericht Köln (Urteil vom 27.10.2005 - 24 O 536/03) hat entschieden:

   In Entwendungsfällen kommen dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen zu; er muss nur beweisen, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die versicherte Entwendung besteht, indem er das äußere Bild der Entwendung darlegt. Erforderlich ist, dass feststeht, dass der versicherte Gegenstand zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort vorhanden gewesen ist und später dort nicht mehr aufgefunden werden konnte. Eine Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit tritt nicht ein, wenn die Vorsatzvermutung bezüglich eines Ersatzschlüssels widerlegt wird oder die Abweichung zwischen angegebener und tatsächlicher Laufleistung im Bereich von 5-10% liegt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrzeugdiebstahl - Kfz-Diebstahl
und
Schadenanzeige - unrichtige bzw. unvollständige oder verspätete Angaben gegenüber der Versicherung
und
Teilkaskoversicherung
und
Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung
und
Fahrzeugschlüssel im Verkehrsrecht
und
AKB - Allgemeine Kfz-Versicherungsbedingungen


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die T eG einen Betrag von 8.577,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.5.2003 und an die Klägerin einen Betrag von 121,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.7.2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 34 % und die Beklagte zu 66 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus dem abgeschlossenen Teilkaskoversicherungsvertrag der zuerkannte Anspruch wegen des Schadensfalles vom 27.11.2002 zu. Für das entwendete Fahrzeug hat die Beklagte einen Betrag von 8.577,55 € zu entschädigen. Für aufgelaufene Zinsen hat die Beklagte 121,60 € zu erstatten.

I.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das versicherte Fahrzeug am 27.11.2002 in Köln von Unbekannten entwendet worden ist. Dies hat der Zeuge Y bei seiner Vernehmung glaubhaft ausgesagt. Zwar hat dieser die Entwendung als solche nicht unmittelbar beobachtet. Dies schadete jedoch nicht.

In Entwendungsfällen kommen dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen zu. Der Versicherungsnehmer muss nur beweisen, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die versicherte Entwendung besteht. Es genügt, wenn objektive Tatsachen feststehen oder vom Versicherungsnehmer bewiesen werden, aus denen sich das äußere Bild der Entwendung ergibt. Zu diesem äußeren Bild gehört ein Mindestmaß an objektiven Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine versicherte Entwendung zulassen. Erforderlich, aber auch ausreichend für den Nachweis des äußeres Bildes ist, dass feststeht, dass der versicherte Gegenstand zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort vorhanden gewesen ist und später - nach dem behaupteten Diebstahl - dort nicht mehr aufgefunden werden konnte (ausführlich Prölss/Martin, VVG, § 49 Rdn. 46 ff. m.w.N.).

Der Klägerin ist es gelungen, das äußere Bild der Entwendung zu beweisen. Der Zeuge Y hat nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei bekundet, dass er das Fahrzeug der Klägerin am 27.11.2002 auf einem Parkplatz in Köln-D nahe einer Wohnanlage, die von der Firma der Klägerin betreut wird, abgestellt und das Fahrzeug verschlossen hat. Als er nach etwa ½ bis ¾ Stunde zu dem Parkplatz zurückgekommen sei, sei das Fahrzeug verschwunden gewesen. Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Darstellung des Zeugen Y zu zweifeln. Seine Aussage vermittelte den Eindruck, dass er von etwas berichtete, was er tatsächlich auch so erlebt hatte. Insbesondere vermochte er sich noch detailliert und in Einzelheiten zu erinnern, wie er am fraglichen Tag zunächst in den Besitz des Fahrzeuges gelangt war. So erinnerte er sich, zunächst den Schlüssel für den Wagen aus der Firma geholt zu haben und anschließend zur Klägerin nach Hause gefahren zu sein, weil das Fahrzeug dort geparkt war. Ebenso vermochte er den von ihm in der Wohnanlage zu erledigenden Auftrag auch in Einzelheiten zu schildern.

Die von der Beklagten aufgeworfenen Bedenken, dass es ausgeschlossen sei, den erforderlichen Ausbau bzw. Austausch des Steuergerätes innerhalb von 45 Minuten - zudem am hellen Tage - vorzunehmen, teilt die Kammer nicht. Aus anderen Verfahren ist der Kammer bekannt, dass ein Zeitraum von 45 Minuten als ausreichend zu erachten ist, um eine Wegfahrsperre zu überwinden. Es erscheint auch ohne Weiteres vorstellbar, dass dem Täter dies unbemerkt am hellen Tage gelungen ist. Nach den Angaben des Zeugen Y ist nicht davon auszugehen, dass auf dem Parkplatz reger Fahrzeug- bzw. Fußgängerverkehr geherrscht hat. Überdies lag der Parkplatz - dies hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen - etwas versteckt.

II.

Die Beklagte ist auch nicht wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach §§ 7 AKB, 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei. Es steht nicht fest, dass die Klägerin in der schriftlichen Schadensanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben zu der Anfertigung eines Ersatzschlüssels bzw. zur Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges gemacht hat.

Es kann offen bleiben, ob einer der Originalschlüssel kopiert worden ist und auf diese Weise ein Ersatzschlüssel gefertigt worden ist. Zu diesem Ergebnis ist der Sachverständige Z in seinem Schlüsselgutachten gekommen. Der Klägerin ist es jedenfalls gelungen, die gegen sie sprechende Vorsatzvermutung zu widerlegen. Sie hat angegeben, von einem Ersatzschlüssel nichts gewusst zu haben. Insbesondere habe sie selbst einen solchen nicht in Auftrag gegeben. Bei der Vielzahl der beschäftigten Vollzeitkräfte und Aushilfskräfte erscheint vorstellbar, dass einer dieser Mitarbeiter den in dem unverschlossenen Schlüsselkasten aufbewahrten Fahrzeugschlüssel ohne Wissen der Klägerin kopiert haben kann. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin angegeben hat, dass sich der Schlüsselkasten in einem Büro befunden habe, zu dem nur sie, ihr Ehemann und der Zeuge Y Zutritt gehabt habe. Denn dies schließt nicht aus, dass eine dritte Person einen unbeobachteten Moment, in dem die Tür für einen kurzen Moment offen stand, genutzt hat, um sich den Fahrzeugschlüssel anzueignen und zu kopieren. Ebenso erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Ersatzschlüssel durch einen Mitarbeiter zu einem Zeitpunkt angefertigt wurde, zu dem ein solcher mit dem Fahrzeug geschäftlich unterwegs war. Dem Beweisantritt der Beklagten auf Vernehmung sämtlicher, von der Klägerin zu benennender Mitarbeiter, war nicht nachzugehen. Dieser Beweisantritt ist ersichtlich auf eine Ausforschung gerichtet.

Die Klägerin hat auch keine falschen Angaben zur Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges gemacht, als sie eine Gesamtlaufleistung von 115.000 km angab. Es steht nämlich nicht fest, dass das Fahrzeug tatsächlich eine deutlich höhere Laufleistung gehabt hatte. Zwar mag die Laufleistung geringfügig höher gelegen haben. So nimmt der Sachverständige A eine Laufleistung von 118.700 km an. Abweichungen zwischen der Angabe des Versicherungsnehmers und der tatsächlichen Laufleistung von 5 % - 10 % führen nach der Rechtsprechung jedoch nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers, insbesondere nicht im Bereich über 100.000 km.

Da die tatsächliche Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs am Schadenstag tatsächlich nicht feststeht, kann diese lediglich von der Kammer geschätzt werden. Die Kammer hält die vom Sachverständigen A festgestellte Laufleistung für realistisch. Ausgehend von dem Umstand, dass das Fahrzeug bei der TÜV-Besichtigung am 27.2.2001 eine Laufleistung von 101.933 km hatte und der Sachverständige C bei der Fahrzeugbesichtigung am 22.5.2001 einen Kilometerstand von 104.055 km abgelesen hatte, kann mit der erforderlichen Sicherheit nur von einer mit dem Fahrzeug täglich zurückgelegten Strecke von 25 km ausgegangen werden. Zwar mag diese Angabe unterhalb der von der Klägerin selbst angegebenen jährlichen Laufleistung von ca. 25.000 km liegen. Hierbei handelt es sich jedoch um eine bloße Schätzung. Die tatsächlich Anfang 2001 angefallene Laufleistung liegt deutlich niedriger. Ausgehend von einer täglichen Fahrstrecke von 25 km und rund 560 Tagen, die zwischen der Besichtigung am 22.5.2001 und der Entwendung am 27.11.2002 lagen, ergab sich für den 27.11.2002 eine geschätzte Laufleistung von rund 118.000 km. Damit ergab sich zu den Angaben der Klägerin in der Schadensanzeige keine Abweichung, die nicht im Rahmen der dem Versicherungsnehmer zuzugestehenden Bagatellgrenze vom Versicherer hinzunehmen wäre.

III.

Der Höhe nach war die Klage nur teilweise begründet. Hinsichtlich des entwendeten Fahrzeuges war ein Betrag von 8.577,55 € zuzuerkennen. Mit diesem Betrag ist der Wiederbeschaffungswert (netto) des Fahrzeuges beziffert. Der Sachverständige geht zwar in seinem Gutachten von einem Wiederbeschaffungswert von nur 8.146,55 € (netto) aus. Die Kammer hatte jedoch gewisse Korrekturen am Ergebnis zugunsten der Klägerin vorzunehmen. Im Übrigen schließt sie sich den Feststellungen des Sachverständigen an.

Der Sachverständige ist fälschlicherweise von zwei Vorschäden ausgegangen. Tatsächlich bezogen sich die Gutachten der Sachverständigen P und C auf denselben Vorschaden vom 23.3.2001. Zudem ist der Sachverständige irrigerweise davon ausgegangen, dass die Sachverständigen eine merkantile Wertminderung von 400,- € bzw. 500,- € angenommen haben. Tatsächlich handelte es sich um 400,- DM bzw. 500,- DM. Der Sachverständige hat im Übrigen nachvollziehbar dargelegt, dass im Hinblick auf den Umstand, dass - so zumindest nach seiner Vorstellung - durch die beiden Vorschäden dieselbe Stelle betroffen war, nur einmal eine Wertminderung in Ansatz zu bringen sei. Die von ihm angenommene Wertminderung von 500,- € beruht deshalb auf dem - richtigen - Ansatz, dass eine Wertminderung nur wegen eines Vorschadens in Ansatz zu bringen ist. Im Hinblick auf den Irrtum des Sachverständigen betreffend die zugrunde zu legende Währung - DM statt € - war allerdings der vom Sachverständigen auf Seite 6 unten seines Gutachtens (Bl. 116 d. A.) angegebene Betrag betreffend die abzuziehende merkantile Wertminderung um die Hälfte, mithin auf einen Betrag von 250,- €, zu kürzen.

Gegen die vom Sachverständigen vorgenommene Baujahrkorrektur bestehen dagegen keine Bedenken. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass das Fahrzeug bereits im Jahr 1996 gebaut worden war und im Hinblick auf die Erstzulassung, die erst im Jahr 1998 erfolgte, ein gewisser Abzug vorzunehmen war. Für den Wert eines Fahrzeuges ist nicht das Jahr der ersten Zulassung, sondern das Baujahr von maßgeblicher Bedeutung.

Zu Unrecht hat der Sachverständige dagegen einen Abzug in Höhe von 181,- € aufgrund eines Vorbesitzers vorgenommen. Eine bloße Umfirmierung rechtfertigt einen Abzug wegen eines "Vorbesitzers" nicht, weil das Fahrzeug in einem solchen Fall faktisch seinen Besitzer nicht wechselt.

Keine Bedenken ergeben sich gegen die vom Sachverständige für das Sonderzubehör angenommen Werte. Der Interessentenkreis für Radlauf- und Schwellerverbreiterungssatz mag klein sein. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass das Fahrzeug mit Sonderzubehör ausgestattet ist, welches objektiv den Wert des Fahrzeugs erhöht. Weshalb die Metalliclackierung zu hoch bewertet sein soll, erschließt sich nicht. Keine Bedenken bestehen zudem gegen einen Zuschlag für den Reifenwert. Der Sachverständige hat sich insoweit an der Beschreibung des Fahrzeugs durch den Sachverständigen P orientiert, der die Bereifung in seinem Gutachten dokumentiert hat und den Zustand als fast neuwertig beschrieben hat (Bl. 62 d. A.).

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen war der vom Sachverständige angenommene Wiederbeschaffungswert in Höhe von 8.146,55 € (netto) um einen Betrag von 431,- € zu erhöhen (250,- € + 181,- €), so dass sich ein Wiederbeschaffungswert in Höhe von 8.577,55 € (netto) ergab. Dieser war seitens der Beklagten zu entschädigen.

Anspruch auf Entschädigung des Wiederbeschaffungswertes inkl. Mehrwertsteuer hatte die Klägerin dagegen nicht. Dies folgte jedenfalls bereits aus dem Umstand, dass die Klägerin selbst vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Nach entsprechender Antragsänderung der Klägerin war auf Leistung an die T eG zu erkennen.

IV.

Ein Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten bestand nicht. Für diese Schäden hatte die Beklagte im Rahmen der Kaskoversicherung nicht einzustehen.

Ein Anspruch aus Verzug ergab sich ebenfalls nicht (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB). Denn die Mietwagenkosten waren bereits zu einem Zeitpunkt angefallen, zu dem sich die Beklagte noch nicht in Verzug befand. Die Beklagte ist erst mit ergebnislosem Ablauf der ihr zum 9.5.2003 gesetzten Frist in Verzug geraten.

Verzug setzt Fälligkeit des Anspruchs voraus. Gemäß § 11 VVG ist der Anspruch auf Geldleistung mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Nötige Erhebungen sind die Maßnahmen, die ein durchschnittlich sorgfältiger Versicherer des entsprechenden Versicherungszweiges anstellen muss, um den Versicherungsfall, seine Leistungspflicht und den Umfang der von ihm zu erbringenden Leistung zu prüfen und anschließend festzustellen (Römer/Langheid, § 11 Rdn. 5). Dazu gehört auch eine erforderliche Überlegungsfrist. Entgegen der Ansicht der Klägerin waren die notwendigen Erhebungen der Beklagten nicht bereits im Januar 2003 abgeschlossen. Dies zeigt etwa, dass die Klägerin noch im März 2003 ein Schreiben der Beklagten vom 26.2.2003 beantwortete, in der es um die Aufklärung der Schlüsselsituation ging. Ein endgültiges Ablehnungsschreiben der Beklagten, durch das der Abschluss der Erhebungen zum Ausdruck gekommen wäre, gab es ebenfalls nicht.

Die Beklagte ist allerdings durch das ergebnislose Verstreichenlassen der zum 9.5.2003 gesetzten Frist in Verzug geraten. Denn zu diesem Zeitpunkt lag das Diebstahlsereignis bereits ein knappes halbes Jahr zurück. Die Klägerin konnte erwarten, dass die notwendigen Erhebungen zum Schadensfall bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein würden. Die angefallenen Kosten der Anmietung der Mietfahrzeuge stellen sich dennoch nicht als Verzugsschaden dar. Denn die Anmietung wurde nicht infolge des Verzuges notwendig. Vielmehr war die Anmietung der Fahrzeuge bereits vor Verzugseintritt, zuletzt für den Zeitraum ab dem 5.5.2003 erfolgt.

V.

Hinsichtlich des Zinsschadens hatte die Beklagte der Klägerin einen Betrag von 121,60 € als Verzugsschaden zu ersetzen (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB). Dieser Betrag ergab sich unter Berücksichtigung, dass sich die Beklagte erst ab dem 10.5.2003 in Verzug befand. Die Beklagte hat den Vortrag der Klägerin, dass das Darlehen vorzeitig hätte abgelöst werden können, nicht bestritten.

Die Höhe des Zinsschadens war nach § 287 ZPO zu schätzen. Ausweislich der Bescheinigung der T eG hatte diese die Klägerin in der Zeit vom 30.10.2002 bis zum 30.7.2003 mit 409,43 € Zinsen belastet. Hieraus ergibt sich für den Zeitraum 10.5.2003-30.7.2003 (rund 80 Tage) ausgehend von täglichen Zinsen in Höhe von 1,52 € der zuzuerkennende Betrag von 121,60 €. Ein weitergehender Anspruch bestand nicht.

VI.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

VII.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 13.091,12 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2005/24_O_536_03urteil20051027.html - DE:LGK:2005:1027.24O536.03.00

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