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Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440 Satz 1 BGB besteht, wenn Käufer berechtigt vom Kaufvertrag über einen Wohnwagen zurückgetreten sind. Dies ist der Fall, wenn die Kaufsache mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB war, weil ein Fertigungsfehler in der Passung zwischen Rollenlager und Nabe des Rades zu großem Spiel führte, was den Bruch der Bremstrommel und den Verlust des Rades zur Folge hatte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |