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Wer von anderen Wegen oder Flächen auf die Fahrbahn einfährt, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 10 Satz 1 StVO); dies gilt auch für Radfahrer, die von einem Seitenweg auf die Fahrbahn einbiegen und dabei das Äußerste an Sorgfalt aufbieten müssen. Die Missachtung dieser gesteigerten Sorgfaltspflicht, insbesondere das Einfahren ohne rechtzeitige Umsicht und Ankündigung der Fahrabsicht, ist als erhebliches Fehlverhalten zu qualifizieren. Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Vorfahrtsberechtigten tritt bei einem schwerwiegenden Verschulden des Einfahrenden, der grob verkehrswidrig unmittelbar vor dem Fahrzeug auf die Fahrbahn einbiegt, vollständig zurück. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |