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Will der Kläger als Inhaber eines unfallgeschädigten Fahrzeugs auf Gutachtenbasis die Kosten einer vollständigen Reparatur und Instandsetzung abrechnen, so muss er darlegen und nötigenfalls beweisen, dass sich das Fahrzeug vor dem schädigenden Ereignis in einem schadensfreien bzw. vollständig sach- und fachgerecht reparierten Zustand befunden hat. Eine bloß pauschale Reparaturbestätigung kann eine detaillierte Aufstellung bzw. Rechnung über die durchgeführten Reparaturmaßnahmen nicht ersetzen. Fehlt es hieran, entfällt mangels Grundlage die Möglichkeit einer Schadensschätzung schlechthin. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |