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Im Rahmen der fiktiven Abrechnung des Schadens gehören zu den erforderlichen Wiederherstellungskosten auch die Kosten, die zur Instandsetzung eines Fahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt notwendig sind. Eine unterschiedliche Behandlung zwischen der konkreten und der fiktiven Abrechnung ist mit den Grundsätzen des Schadensrechts nicht vereinbar. Der Geschädigte muss sich zwar ggf. auf eine günstigere markengebundene Fachwerkstatt, nicht jedoch auf eine beliebige andere Fachwerkstatt verweisen lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |