Das Verkehrslexikon

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Landgericht Dortmund v. 27.09.2005: Mietwagenkosten nach Unfall: Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs und Darlegungslast des Geschädigten




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 27.09.2005 - 4 S 72/04) hat entschieden:

   Ein Unfallersatztarif ist nur insoweit ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 S. 2 BGB a. F., als die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind. Einen ungerechtfertigt überhöhten Unfallersatztarif kann der Geschädigte nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie den gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif ist ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Der Unfallersatztarif
und
Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten
und
Unfallersatztarif: Schwacke oder Fraunhofer?
und
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden


Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom

29.03.2004 wird das Urteil wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des ersten Rechtszuges und des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Parteien streiten über die Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Un-

fallersatztarif. Die alleinige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Die Klägerin mietete für die Zeit vom 05.07. bis zum 18.07.2002 ein Ersatzfahrzeug der C zu einem Unfallersatztarif an. Die C stellte der Klägerin

2.036,96 € in Rechnung. Auf diesen Betrag ließ sich die Klägerin 10% Eigenerspamis anrechnen, so dass sie 1.833,26 € gegenüber der Beklagten geltend machte. Hierauf zahlte die Beklagte außergerichtlich 340,00 € und 435,72 €, mithin insgesamt 775,72 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt.

die Berufung zurückzuweisen.

Die zulässige Berufung ist begründet.

1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Ersatz weiterer Mietwagenkosten zu, nachdem die Beklagten außergerichtlich bereits 775,72 € gezahlt hat.

Denn mit diesem Betrag hat die Beklagte die Mietwagenkosten abgegolten, die nach

den Angaben des Sachverständigen L in seinem Gutachten durchschnittlich für zwei Wochen angefallen wären. Der Sachverständige hat erläutert, dass für eine Woche bei Anwendung eines Normaltarifs 316 € Ansatz gebracht werden können. Dabei geht die Kammer mit dem Amtsgericht davon aus, dass das Fahrzeug der Klägerin entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen in Gruppen 4 dieser Liste einzuordnen ist.

2. Der Klägerin steht hingegen gem. § 249 BGB kein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Unfallersatztarifes entsprechend dem Mietvertrag mit der C zu.

a.) Ein Unfallersatztarif ist nur insoweit ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung gem. §249 S.2 BGB a. F., als die Besonderheiten dieses Tarifs einen gegen-

über dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen,

weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind (vgl. BGH NJW 2005, 1933). Wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen L

ergibt, liegt ein eklatanter Unterschied zwischen dem von der Klägerin geltend ge-

machte Unfallersatztarif und dem Normaltarif vor. Die Klägerin hat jedoch nicht sub-

stantiiert vorgetragen, dass der höhere Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht ge-

rechtfertigt war, weil er auf Leistungen der C beruhte, die durch die besondere

Unfallsituation der Klägerin veranlasst war. Der allgemeine Vortrag der Klägerin über

die Vor- und Nachteile der Tarife der C und die Besonderheiten der Unfaller-

satztarife an sich ist hierzu nicht ausreichend. Auch die von der Klägerin vorgelegten

Privatgutachten sind nicht zur geeignet, den Vortrag der Klägerin insoweit zu

substantiieren. Das Gutachten der O und L2 verhält sich nur

allgemein über Unfallersatztarife und enthält keine Angaben zu den Preisen der C. Das Gutachten von Herrn H bezieht sich ausdrücklich nur auf die Preis-

gestaltung für das Jahr 2004, während die Klägerin sich auf Preise aus dem Jahr 2002

beruft. Schließlich verhält sich das zur Akte gereichte Schreiben der C vom

19.01.2005 nur über einen Tarifvergleich. Zur Tarifstruktur enthält dieses Schreiben

keine Angaben. Im Ergebnis muss die Kammer daher mangels substantiiertem Vortrag der Klägerin davon ausgehen, dass der Unfallersatztarif ungerechtfertigt überhöht und damit nicht erforderlich war.

b.) Die Klägerin kann den Unfallersatztarif aber auch nicht mit der Begründung

verlange, dass ihr ein anderer Tarif nicht zugänglich gewesen ist. Einen ungerechtfertigt überhöhten Unfallersatztarif kann der Geschädigte nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie den gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (vgl. BGH

NJW 2005, 1933 f.). Die Kammer stellt bei der Frage der Zugänglichkeit auf die Tochter der Klägerin, die Zeugin L3 ab, die den Unfall erlitten hat, den Unfallwagen in Reparatur gegeben und den Mietwagenvertrag im Namen der Klägerin abgeschlossen hat. Es kann dahinstehen, ob der Tochter der Klägerin ein Bartarif angeboten worden ist, wie sich dies aus dem Mietvertrag ergibt. Die Zeugin L3 konnte nicht angeben, ob diese Eintragung bereits vorhanden war, als sie den Vertrag unterzeichnet hatte. Letztlich ist entscheidend, dass die Klägerin selbst vorgetragen

hat, dass weder sie noch ihre Tochter sich bei der C oder einem anderen Un-

ternehmen überhaupt nach Preisen erkundigt haben. Erst recht haben sie sich nicht

nach anderen Tarifen erkundigt. Weder die Klägerin noch die Zeugin L3

haben sich für die Preise interessiert und sich erkundigt, in welcher Höhe Mietkosten

überhaupt entstehen werden. Zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif ist ein

vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter schon unter dem Aspekt des

Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des

ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich aus dessen Höhe sowie der

kontroversen Diskussion und der neueren Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben

können. Auch liegt eine Nachfrage im eigenen Interesse des Geschädigten, weil er

anderenfalls Gefahr läuft, dass ihm ein nach den oben dargelegten Grundsätzen über-

höhter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann es, je nach

Lage des Einzelfalls, auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigeren Tarifen

zu erkundigen (vgl. BGH NJW 2005, S. 1933 f.). Soweit sich die Klägerin und die

Zeugin L3 weder nach dem Preis noch nach alternativen Tarifen erkundigt haben, entspricht dies erst recht nicht der Sorgfalt, die von einem wirtschaftlichen denkenden Geschädigten, der in eigenen Angelegenheiten tätig wird, erwartet werden kann. Soweit danach eine zumutbare Nachfrage unterblieben ist, kann die Klägerin heute nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihr ein anderer Tarif nicht zugänglich gewesen ist.

3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.l, 708 Nr. 10

ZPO.

Die Revision war nicht gem. § 543 Abs.2 ZPO zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht erfordert. Der Bundesgerichtshof hat zu den Rechtsfragen, auf denen das Urteil beruht, bereits mehrfach, zuletzt in der vorstehend zitierten Entscheidung Stellung genommen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2005/4_S_72_04urteil20050927.html - DE:LGDO:2005:0927.4S72.04.00

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