|
Das Landgericht Köln hat Schmerzensgeldansprüche eines Beamten nach einem Verkehrsunfall auf einer Dienstfahrt abgewiesen. Im Streit stand die Anwendbarkeit von Haftungsprivilegierungen nach §§ 104 ff. SGB VII und § 46 Abs. 2 BeamtVG, insbesondere die Frage, ob es sich um eine Dienstfahrt handelte und ob Kläger und Fahrer Angehörige desselben Betriebes waren oder eine gemeinsame Betriebsstätte vorlag. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |