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Die Grenze des "bedeutenden Sachschadens" im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer bei 1.300,00 € anzunehmen. Liegt der durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort verursachte Schaden darunter, sind die Voraussetzungen für eine endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht gegeben, auch wenn ein Gutachten einen höheren Schaden ausweist, der Geschädigte aber eine geringere Summe zur abschließenden Regulierung akzeptiert hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |