Das Verkehrslexikon

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Landgericht Essen v. 30.08.2005: Zur groben Fahrlässigkeit bei Rotlichtverstoß und Leistungsfreiheit des Kfz-Versicherers




Das Landgericht Essen (Urteil vom 30.08.2005 - 3 O 195/05) hat entschieden:

   Der Versicherer ist gemäß § 61 VVG in Verbindung mit 2 b V AKB leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat. Das Einfahren in einen Kreuzungsbereich, obwohl die für den Fahrer geltende Lichtzeichenanlage bereits seit einiger Zeit Rot zeigte, stellt ein objektiv grob verkehrswidriges und damit grob fahrlässiges Verhalten dar. Ein durchschnittlich sorgfältiger Kraftfahrer muss an eine Kreuzung mit einem Mindestmaß an Konzentration heranfahren, um die Verkehrssignalanlage wahrzunehmen und zu beachten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Rotes Ampellicht und grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
und
Rotes Ampellicht / Stoppschild und grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
und
Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung
und
Die grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung
und
Fahrlässigkeit im Verkehrsrecht


Tenor:

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen

auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 2005

durch den Richter am Landgericht C.

als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu voll-streckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin steht ein Deckungsanspruch gegen die Beklagte als ihren Versicherer nicht zu, da diese gemäß § 61 VVG in Verbindung mit 2 b V AKB leistungsfrei ist. Nach diesen Vorschriften ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung befreit, wenn Letzterer den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Wertung der unstreitigen Tatsachen ist davon auszugehen, dass die Klägerin den streitgegenständlichen Unfall grob fahrlässig im Sinne dieser Vorschriften verursacht hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH handelt grob fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Es muss sich dabei um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, dass ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (siehe BGH NJW 2003 1118). Allerdings führt nicht jede Missachtung eines roten Ampellichts stets zur Annahme der groben Fahrlässigkeit. Zwar ist ein solches Verhalten in aller Regel als objektiv grob fahrlässig anzusehen, die subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit sind jedoch im Einzelnen festzustellen, ohne dass insoweit festen Regeln gefolgt werden kann; es verbietet sich zudem, aus einem objektiv groben Pflichtenverstoß auf die subjektive Unentschuldbarkeit zu schließen. Sache des Versicherers ist es, auch die subjektive Seite des Schuldvorwurfs im Zweifelsfall zu beweisen, wobei es Sache des Versicherungsnehmers ist, ihn entlastende Tatsachen vorzutragen (BGH a.a.O., BGH NJW 1992 2418).

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, als die für sie geltende Lichtzeichenanlage bereits seit einiger Zeit Rot zeigte, so dass von einem objektiv grob verkehrswidrigen und damit grob fahrlässigen Verhalten der Klägerin auszugehen ist. Der ZeugeL., der der Klägerin entgegenkam, hat glaubhaft bekundet, dass er auf der gegenüberliegenden Geradeausspur bereits "merklich bei Rotlicht" gestanden hat, als die Klägerin noch in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Er hat zwar keine genauen Zeitangaben (mehr) machen können, hat aber geschildert, dass in dem Moment, als er selbst bei Rot zeigender Lichtzeichenanlage angehalten hat, auf der Gegenfahrbahn noch kein Fahrzeug zu sehen gewesen ist, so dass daraus zwingend folgt, dass die Klägerin erst anschließend auf die Kreuzung zugefahren ist und diese passiert hat. Aus dem zu Beweiszwecken herbeigezogenen Ampelphasenplan ergibt sich zudem, dass die Ampeln der gegenüberliegenden Geradeausspuren gleich geschaltet sind, so dass aus den Beobachtungen des Zeugen L. ohne Weiteres geschlossen werden kann, dass die Ampel für die Klägerin zu diesem Zeitpunkt ebenfalls Rot gezeigt hat. Die widerspruchsfreie und glaubhafte Aussage des Zeugen L. wird gestützt durch die Aussage der Zeugin LL., die weitere Unfallbeteiligte. Sie hat glaubhaft ihre feste Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass sie selbst bei Grün in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, und zwar zu einem Zeitpunkt, als die Ampel schon einige Zeit Grünlicht gezeigt hat. Auch hieraus folgt zwingend, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt Rot gehabt haben muss.

Das Gericht hatte keinerlei Anlass, den Angaben der glaubwürdig erscheinenden Zeugen nicht zu folgen.

Die Klägerin hat keinerlei entlastende Umstände vorbringen können, die den Schluss nahelegen könnten, sie habe trotz des objektiv grob fahrlässigen Verhaltens in subjektiver Hinsicht ein solches Fehlverhalten nicht an den Tag gelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt, dass von einem durchschnittlich sorgfältigen Kraftfahrer verlangt werden muss, dass er an die Kreuzung jedenfalls mit einem Mindestmaß an Konzentration heranfährt, dass es ihm ermöglicht, die Verkehrssignalanlage wahrzunehmen und zu beachten; er darf sich nicht von weniger wichtigen Vorgängen und Eindrücken ablenken lassen (BGH NJW 1992 2418; OLG Hamm, Versicherungsrecht 1988, 1260).

Die Klägerin hat sie entlastende Umstände überhaupt nicht vorgebracht. Soweit sie einen Erklärungsversuch mit einer möglichen Sonneneinstrahlung auf die Ampelanlage vorgebracht hat, ist dieser bereits deshalb unbeachtlich, weil die Klägerin ausdrücklich nicht behauptet, dass die Sonneneinstrahlung so gewesen ist, sondern dies nur als Erklärungsversuch heranzieht. Sollte es jedoch so gewesen sein, dass die Ampelanlage durch Sonneneinstrahlung schlecht zu sehen war, wäre besondere Aufmerksamkeit seitens der Klägerin erforderlich gewesen und hätte sich an den anderen Lichtzeichen und den anderen Verkehrsteilnehmern orientieren müssen, um auszuschließen, dass sie einer optischen Täuschung unterliegt (vergleiche dazu auch OLG Hamm, Versicherungsrecht 2109). Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Vermutung geäußert hat, die Ampelanlage könne defekt gewesen sein, handelt es sich dabei um eine durch nichts gestützte Vermutung, der mangels näherer Anhaltspunkte nicht nachgegangen werden kann.

Demnach verbleibt es dabei, dass vorliegend aus dem objektiven Pflichtenverstoß auch auf einen gleichermaßen schwerwiegenden Verstoß in subjektiver Hinsicht zu schließen ist, mit der weiteren Folge, dass die Klage abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/lg_essen/j2005/3_O_195_05urteil20050830.html - DE:LGE:2005:0830.3O195.05.00

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