|
Der Versicherer ist gemäß § 61 VVG in Verbindung mit 2 b V AKB leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat. Das Einfahren in einen Kreuzungsbereich, obwohl die für den Fahrer geltende Lichtzeichenanlage bereits seit einiger Zeit Rot zeigte, stellt ein objektiv grob verkehrswidriges und damit grob fahrlässiges Verhalten dar. Ein durchschnittlich sorgfältiger Kraftfahrer muss an eine Kreuzung mit einem Mindestmaß an Konzentration heranfahren, um die Verkehrssignalanlage wahrzunehmen und zu beachten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |