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Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur Gefahren ausräumen, vor denen ein sorgfältiger Benutzer sich nicht selbst schützen kann, weil die Gefahrenlage völlig überraschend eintritt und nicht ohne weiteres erkennbar ist. Eine Verkehrssicherungspflicht zur Beseitigung von baumbedingten Wurzelaufwölbungen auf einem Radweg besteht nicht, wenn ein aufmerksamer Benutzer des Radweges mit solchen Unebenheiten generell rechnen muss und sich darauf einstellen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |