Das Verkehrslexikon

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Landgericht Paderborn v. 12.08.2005: Zur Verkehrssicherungspflicht für Radwege bei baumbedingten Unebenheiten und Wurzelaufwölbungen




Das Landgericht Paderborn (Urteil vom 12.08.2005 - 2 O 225/05) hat entschieden:

   Der Verkehrssicherungspflichtige muss nur Gefahren ausräumen, vor denen ein sorgfältiger Benutzer sich nicht selbst schützen kann, weil die Gefahrenlage völlig überraschend eintritt und nicht ohne weiteres erkennbar ist. Eine Verkehrssicherungspflicht zur Beseitigung von baumbedingten Wurzelaufwölbungen auf einem Radweg besteht nicht, wenn ein aufmerksamer Benutzer des Radweges mit solchen Unebenheiten generell rechnen muss und sich darauf einstellen kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Radfahrern
und
Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung
und
Astbruch und Verkehrssicherung
und
Verkehrssicherungspflicht allgemein


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen das beklagte Land wegen des Unfalls vom 03.10.2004 ein Amtshaftungsanspruch gem. § 839 BGB i.V.m. Art 34GG nicht zu.

Denn es läßt sich nicht feststellen, dass das beklagte Land die ihm obliegenden Amtspflichten in Form einer Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Die Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich nach der Art und dem Umfang der Benutzung der Straßen, Plätze und Wege. Sie umfaßt die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Benutzer hinreichend sicheren Zustandes. Das bedeutet allerdings nicht, dass Straßen und Wege schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein müßten, denn eine ständige Gefahrlosigkeit kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und vom Sicherungspflichtigen auch nicht verlangt werden. Der Verkehrsteilnehmer hat sich vielmehr den gegebenen Verhältnissen anzupassen und Wege so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten. Der Verkehrssicherungspflichtige muß nur die Gefahren ausräumen, vor denen ein sorgfältiger Benutzer sich nicht selbst schützen kann, weil die Gefahrenlage völlig überraschend eintritt und nicht ohne weiteres erkennbar ist (BGH, Versicherungsrecht 80, 946).

Nach diesen Grundsätzen war das beklagte Land nicht verpflichtet, auf dem Radweg die durch Auswürfe hervorgerufenen Verwölbungen in dem Belag zu beseitigen. Die mit dem Wachstum der Bäume verbundenen Veränderungen im Wurzelwerk können nur begrenzt durch Neuasphaltierung begegnet werden. In vielen Fällen bleiben auf Dauer Erhebungen im nahen Umfeld des Baumes bestehen, die mit zumutbarem Aufwand nicht beseitigt werden können, wenn der Baum weiter leben soll. Das ist hinzunehmen, sofern dadurch keine Gefahrenstelle entsteht, auf die sich ein aufmerksamer Benutzer des Radweges nicht einstellen kann. Um eine solche Gefahrenstelle handelt es sichte bei der Aufwertung über die die Klägerin gestürzt sein will, nicht. Die Klägerin mußte wegen der vorhandenen Linden, die über große Strecken den Rand des Radweges säumen, generell mit Unebenheiten in der Asphaltdecke rechnen, was sie, wie sie selbst eingeräumt hat, auch getan hat. Sie hätte den Unfall vermeiden können, wenn sie ihr Fahrverhalten darauf eingerichtet hätte. Wie sie selbst bei ihrer Anhörung angegeben hat, war sie schon vor dem Sturz über Aufwölbungen gefahren bzw. hatte diese umfahren. Sie mußte generell in der Nähe von Bäumen damit rechnen, dass in der Pflasterung aufgrund der Ausweitung des Wurzelwerkes Verwerfungen auftreten. Es kann offen bleiben, ob sich die Verwerfung im Unfallbereich über die gesamte Straße erstreckte. Auch das hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit der Klägerin auffallen müssen. Sie hätte dann entsprechend langsam und mit gesteigerter Sorgfalt die Verwerfung überfahren müssen. Das war möglich, wie sich auch aus dem Fahrverhalten des sie begleitenden Zeugen I ergibt, der die Gefahrenstelle, wenn auch mit Erschütterungen, umfahren hat.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die an einen Radweg zu stellenden Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht so hoch anzusetzen sind, wie die an eine Straße.

Dass dem beklagten Land bekannt war, dass die Unfallstelle besonders gefahrenträchtig war weil hier bereits vorher schon Radfahrer gestürzt waren, läßt sich nicht feststellen. Auch aus der Tatsache, dass nun ein Teil der Strecke mit einer neuen Decke über-zogen worden ist, läßt sich nicht ableiten, dass es sich um eine besonders gefährliche Stelle handelt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/paderborn/lg_paderborn/j2005/2_O_225_05_Urteil_20050812.html - DE:LGPB:2005:0812.2O225.05.00

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