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Die Ablehnung eines Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens im Bußgeldverfahren ist zulässig, wenn das Gericht den Sachverhalt nach pflichtgemäßem Ermessen als genügend geklärt ansieht und eine weitere Beweiserhebung nicht für erforderlich erachtet. Die Ablehnung muss im Urteil so begründet werden, dass sie für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar ist, indem dargelegt wird, worauf die sichere Überzeugung gestützt ist und aus welchen Gründen die dagegen vorgebrachten Beweismittel keinen weiteren Aufklärungswert haben. Bei standardisierten Geschwindigkeitsmessverfahren ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vorliegen und nicht nur allgemein mögliche Fehlerquellen vorgetragen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |