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Eine Aufklärungsrüge ist nicht in der gebotenen Form erhoben, wenn weder ausgeführt wird, zu welcher konkreten Tatsache ein Zeuge hätte vernommen werden sollen, noch welches konkrete und für den Betroffenen günstige Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre. Die Annahme eines drohenden Verlustes der wirtschaftlichen Existenzgrundlage in Folge eines Fahrverbotes ist erst gerechtfertigt, wenn die ernsthafte Gefahr des Eintritts dieser Folge auch für den Fall besteht, dass der Betroffene alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Auswirkungen des Fahrverbotes gering zu halten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |