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Wenn bei einem Verkehrsunfall zwischen einem aus einem Grundstück Ausfahrenden (§ 10 StVO) und einem Motorradfahrer im fließenden Verkehr kein unfallursächliches Verschulden einer der Parteien nachweisbar ist, sind die Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge gegeneinander abzuwägen. Der Anscheinsbeweis gegen den aus einem Grundstück Ausfahrenden kann erschüttert sein, wenn eine hohe, nicht sicher feststellbare Geschwindigkeit des Motorradfahrers die Wahrnehmung durch den Ausfahrenden unmöglich machte. Eine Haftungsverteilung von 75% zu 25% zulasten des ausfahrenden Fahrzeugs kann sich aus der Abwägung der Betriebsgefahren ergeben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |