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Die Anwendbarkeit des § 830 I S. 2 BGB ist auch im Bereich der Gefährdungshaftung gegeben. Sie erfordert bei jedem Beteiligten ein anspruchsbegründendes Verhalten, wobei lediglich der Kausalitätsnachweis fehlen darf. Bei der Gefährdungshaftung muss sich das spezifische Risiko der Gefahrenquelle verwirklichen; ein Anspruch scheidet nicht aus, wenn die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens eines Beteiligten feststeht, aber dessen Kausalität für den Schaden nicht nachweisbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |