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Die indizielle Wirkung der Verwirklichung eines Regelbeispiels der BKatV für eine grobe Pflichtverletzung bei einer qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung kommt nur mit Einschränkungen zum Tragen, wenn der Grund für die Überschreitung im Übersehen des die Höchstgeschwindigkeit begrenzenden Vorschriftszeichens liegt, es sei denn, diese Fehlleistung beruht ihrerseits auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit. Beruft sich der Fahrzeugführer auf ein Übersehen des Zeichens 274, sind nähere Feststellungen zur Art und Weise der Geschwindigkeitsbeschränkung und zu den örtlichen Gegebenheiten zu treffen, um die Vorwerfbarkeit des Wahrnehmungsfehlers prüfen zu können; ein Fahrverbot kann gleichwohl gerechtfertigt sein, wenn das Zeichen mehrfach wiederholt wurde, ein Geschwindigkeitstrichter vorlag oder sich die Beschränkung durch andere Umstände aufdrängte. Zudem sind Feststellungen zur Art des konkret angewendeten Messverfahrens unabdingbar, da kein Erfahrungssatz dahingehend besteht, dass Verkehrsradargeräte unter allen Umständen zuverlässige Messergebnisse liefern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |