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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100,00 € ist nach § 80 Abs. 2 OWiG nur zur Rechtsfortbildung bezogen auf das sachliche Recht möglich. Für die Mautberechnung nach § 1 MautHV ist der technische Begriff der Achse maßgebend, wonach auch eine Tandemachse aus zwei Achsen besteht. Ein Verbotsirrtum ist nicht unvermeidbar, wenn sich der Betroffene nicht bei der zuständigen Behörde erkundigt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |