Das Verkehrslexikon

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Landgericht Aachen v. 22.06.2005: Verkehrssicherungspflicht bei Mäharbeiten an Bundesautobahnen: Zumutbare Sicherungsmaßnahmen und allgemeines Risiko für Kraftfahrer.




Das Landgericht Aachen (Urteil vom 22.06.2005 - 4 O 293/04) hat entschieden:

   Die gegenüber den Straßenbenutzern bestehende Verkehrssicherungspflicht für Bundesautobahnen umfasst auch das Mähen von zum Straßenkörper gehörenden Grünstreifen. Die Gefahr, dass es hierbei durch das Wegschleudern von Steinen oder anderen Gegenständen zu einer Verletzung von Straßenbenutzern kommen kann, ist nicht ganz abwegig und im Rahmen des - wirtschaftlich - zumutbaren weitgehend zu vermeiden. Schäden an einem KFZ durch bei Mäharbeiten hochgeschleuderte Steine stellen für einen Kraftfahrer ein allgemeines Risiko dar, das dieser selbst zu tragen hat, jedenfalls dann, wenn der Verkehrssicherungspflichtige sämtliche zumutbaren Sicherungsvorkehrungen getroffen hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Sicherungs- und Absperrmaßnahmen
und
Haftung für hochgeschleuderte Steine, Dreck, Fahrzeugteile, Reifen
und
Amtshaftung im Verkehrsrecht
und
Verkehrssicherungspflicht allgemein
und
Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Höhe von 120 % des jeweils zur Vollstreckung kommenden Betrages abzu-

wenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch aus §§ 839 BGB i. V. mit Artikel 34 GG. gegen die Beklagte zu 2. aufgrund des behaupteten Schadensereignisses zu.

Grundsätzlich ist die Beklagte zu 2. ist gem. Artikel 90 II GG für die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs kraft Auftrags Verwaltungs- und damit auch Verkehrssicherungspflichtig. Die gegenüber den Straßenbenutzern bestehende

Verkehrssicherungspflicht ist eine Amtspflicht im Sinne von § 839 I S. 1 BGB i. V. 34 GG, da die Beklagte insoweit hoheitlich tätig wird. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht umfaßt auch das Mähen von zum Straßenkörper gehörende Grünstreifen.

Die Gefahr, dass es hierbei durch das Wegschleudern von Steinen oder anderen Gegenständen zu einer Verletzung von Straßenbenutzern kommen kann, ist nicht ganz

abwegig und im Rahmen des - wirtschaftlich - zumutbaren von der Beklagten und ihren Bediensteten weitgehend zu vermeiden.

Entscheidungserheblich ist dabei alleine, welche Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen waren, um Schädigung durch wegschleudernde Steine und Gegenstände zu verhindern (OLG Stuttgart VersR 2002, 1572). Die durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Beklagte alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ergriffen hat. Nach

Aussage des Zeugen I2, der als Beifahrer auf dem vorderen Unimog den Ausleger bediente, war an diesem vorderen Fahrzeug ein Ausleger und außerdem auch ein sogenannter Tastmäher eingesetzt. Bei dem Tastmäher handelt es sich um rotierendes Mähsystem, welches im Uhrzeigersinn, also in Richtung Böschung und nicht in Richtung Autobahn rotiert. Er trägt im vorderen Zweidrittelbereich Kettenschutz und im hinteren Bereich Gummischutz. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen läßt dieser

Tastmäher das gemähte Gut nach unten fallen und schleudert es nicht zur Seite weg.

Das passiert nur dann, wenn man den Tastmäher anhebt und an eine andere Stelle setzt um dort weiter zu mähen. Aber auch dann wird in der Regel das gemähte Gut gegen die Böschung geschleudert. Bei dem Auslager handelt es sich um eine Art

Mulchgerät mit vertikalrotierenden Messern der nach vorne abgesichert ist mit einem

Plastikschutz und das Mähgut nach hinten heraus wirft. Das weitere Fahrzeug sei nur mit einem Ausleger der beschriebenen Art ausgerüstet zu werden. Außerdem habe sie auf der rechten Fahrspur eine fahrbare Fahrbahnabsperrtafel befunden und 500 m dahinter noch eine fahrbare Vorwarntafel. Nach diesen vom Zeugen glaubhaft geschilderten Sicherheitsvorkehrungen der technischen Einrichtungen kann der Beklagten zu

2. kein Verschulden nachgewiesen werden. Es kann nicht erwartet werden, dass die

öffentlichen Bediensteten vor Mäharbeiten die Grünflächen cm um cm auch nach kleineren Gegenständen und Steinen absuchen. Dies steht außer Verhältnis zu der, wenn auch nicht ganz abwegigen, aber sich allenfalls in einem geringen Umfang aktualisierenden "Gefahr des Wegschleuderns" etwaiger Gegenstände während des Mähvorganges. Schäden an einem KFZ durch bei Mäharbeiten hochgeschleuderten Steinen stellen für einen Kraftfahrer ein allgemeines Risiko dar, das dieser selbst zu tragen hat, jedenfalls dann, wenn der Verkehrssicherungspflichtige sämtliche zumutbaren Sicherungsvorkehrungen getroffen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 ZPO. Die von der Klägerin durchgeführte Klageänderung von der Beklagten zu 1. auf die Beklagte zu 2. ist als Klagerücknahme hinsichtlich der Beklagten zu 1. zu werten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 785,27 €

C

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/aachen/lg_aachen/j2005/4_O_293_04urteil20050622.html - DE:LGAC:2005:0622.4O293.04.00

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