Das Verkehrslexikon

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Landgericht Bonn v. 19.05.2005: Ausschluss des Wandlungsrechts bei vom Käufer verschuldeter wesentlicher Verschlechterung des Kfz trotz Annahmeverzugs des Verkäufers




Das Landgericht Bonn (Urteil vom 19.05.2005 - 1 O 107/04) hat entschieden:

   Nutzt der Käufer eines Kfz dieses nach Wandlungsbegehren weiter und erhöht er somit das Verschlechterungsrisiko, kann er sich gegenüber dem Verkäufer wegen eines sich diesem Risiko zuzuordnenden Verschuldens nicht mehr auf § 300 Abs. 1 BGB a.F. berufen.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Wertersatz - Wertausgleich für die Nutzung bei Rückabwicklung des Autokaufs
und
Autokauf - Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf
und
Autokaufrecht - Gewährleistung für Mängel
und
Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug
und
Autokauf - Erheblichkeit der Pflichtverletzung - Bagatellmängel


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Auf den vorliegenden Sachverhalt waren gemäß Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung anzuwenden. Der gegenständliche Kaufvertrag, aus dem die Klägerin Rechte herleitet, ist bereits im Jahr 2000 geschlossen worden.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fiat Punto S, Fahrgestell Nr.: 4....., nicht zu. Dieser ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 346 Satz 1, 467 Satz 1, 465, 462, 459 BGB a.F.

Dabei kann es dahinstehen, ob das Fahrzeug bei Übergabe an die Klägerin wegen des Vorschadens fehlerhaft im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB a.F. war, ob der Beklagte dessen Umfang kannte und ob er die Klägerin trotz der Beschreibung "Vorne Blech, Haube, Blech" im Kaufvertrag hierüber getäuscht hat. Denn der Anspruch der Klägerin scheitert gemäß § 351 Satz 1 BGB a.F. daran, dass - was erstmals im fortgeschrittenen Verlauf der Beweisaufnahme vorgetragen worden ist - es im August 2000 zu einem durch die Klägerin verschuldeten Verkehrsunfall kam, bei dem der Pkw nicht nur unerheblich beschädigt worden ist. Unstreitig kann der Pkw seit diesem Unfall nicht mehr benutzt werden, eine Reparatur ist bisher nicht erfolgt. Hierin liegt jedenfalls eine "wesentliche Verschlechterung" des Fahrzeugs im Sinne von § 351 Satz 1 BGB a.F., die nach dem ebenfalls unstreitigen Ablauf des Unfallgeschehens - seitens der Klägerin versachter Auffahrunfall - durch die Klägerin als möglicherweise zur Rückgewähr Berechtigte verschuldet worden ist.

Dabei liegt das Verschulden der Klägerin nicht bereits in der bloßen Weiterbenutzung des Pkw nach dem mit Schreiben vom 13.10.2003 unter der Bezeichnung "Rücktritt" erklärten Wandlungsbegehren. In der Regel entspricht das Weiterfahren der üblichen Benutzung eines Pkw, wobei dem Interesse des Verkäufers durch den Anspruch auf Wertersatz für die gezogenen Nutzungen angemessen Rechnung getragen wird (OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1587 ff.; Palandt-Heinrichs, 61. Aufl., § 351 Rn. 5). Indem die Klägerin jedoch im Rahmen der üblichen Benutzung durch eigenes Verschulden eine über den normalen Verschleiß hinausgehende Verschlechterung des Pkw verursacht hat, muss sie sich den Ausschluss des Rücktrittsrechts entgegenhalten lassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Beschädigung des Pkw nicht nur auf die Realisierung dessen eigener Betriebsgefahr beschränkt und der unfallbedingte Wertverlust nicht durch eine deckende Kaskoversicherung kompensiert wird (OLG Düsseldorf aaO.; OLG Dresden, Urt. v. 13.09.2000, Az. 11 U 3304/99; Palandt aaO.; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl., Rn. 761 f.). Eine der vorgenannten Ausnahmen liegt nach den unstreitigen Umständen zu dem Unfallgeschehen aus August 2000 nicht vor. Der Auffahrunfall im Stop-and-Go-Verkehr zählt typischerweise zu den vom Auffahrenden ausschließlich verschuldeten Kollisionen. Daneben bedingt die gerade fehlende Kaskoversicherung die bisher ausstehende Reparatur des Pkw.

Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Beklagte spätestens mit der bereits Monate vor dem Unfallereignis erhobenen gegenständlichen Klage - die berechtigte Wandlung vorausgesetzt - in Annahmeverzug befindet. Gemäß § 300 Abs. 1 BGB a.F. beschränkt sich das Vertretenmüssen des Rückgewährschuldners in diesem Fall zwar auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wobei das zum Unfall führende Verhalten der Klägerin diesen Verschuldensgrad nicht erreichen dürfte. Voraussetzung für grobe Fahrlässigkeit ist es nämlich, dass die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, indem schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (vgl. BGH NJW-RR 1994, 1471). Die zum Unfall führende kurzfristige Unaufmerksamkeit der Klägerin im "Stop-and-Go" Verkehr auf einer Autobahnauffahrt, war lediglich leicht fahrlässig. Jedoch bezieht sich die Haftungserleichterung für den Rückgewährschuldner im Fall des Annahmeverzugs des Verkäufers nur auf Obhuts- und Aufbewahrungspflichten bezüglich der zurückzugewährenden Sache. Nutzt der Käufer die Sache indessen - wenn auch im Rahmen des Üblichen - weiter und erhöht er somit das Verschlechterungsrisiko, kann er sich gegenüber dem Verkäufer wegen eines sich diesem Risiko zuzuordnenden Verschuldens nicht mehr auf § 300 Abs. 1 BGB a.F. berufen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - der arglistig verschwiegene Mangel in keinem kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis steht (BGHZ 57, 137, 151 f.; OLG Dresden aaO.; Palandt aaO.; Reinking/Eggert Rn. 764; MüKoBGB-Janßen, 4. Aufl., § 351 Rn. 13; vgl. auch OLG Köln, Urt. v. 14.04.2000, Az. 19 U 75/98).

Der Klägerin steht auch kein Anspruch gegen den Beklagten aus Minderung zu, sofern dieser - obschon nicht hilfsweise geltend gemacht - als minus in dem auf die Wandelung gestützten Klageantrag zu sehen ist.

Zum Umfang eines derartigen Minderungsanspruchs, der im Falle des Ausschlusses der Rückgewähr nach § 351 BGB a.F. grundsätzlich an deren Stelle tritt, hat die Klägerin nicht ansatzweise vorgetragen, obschon auf das Erfordernis weiterer Substanziierung mehrfach hingewiesen worden ist. Insofern wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.01.2005 (Bl. 109 d.A.), den Hinweis- und Auflagenbeschluss vom 04.02.2005 (Bl. 116 ff. d.A.) sowie die Terminsverfügung vom 30.03.2005 (Bl. 133 / R d.A.) Bezug genommen. Im Hinblick auf das Fehlen jeglicher Berechnungsgrundlagen zu dem jetzigen Wert des beschädigten Pkw kommt insofern auch keine Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 5.879,86 €.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/lg_bonn/j2005/1_O_107_04urteil20050519.html - DE:LGBN:2005:0519.1O107.04.00

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