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Nutzt der Käufer eines Kfz dieses nach Wandlungsbegehren weiter und erhöht er somit das Verschlechterungsrisiko, kann er sich gegenüber dem Verkäufer wegen eines sich diesem Risiko zuzuordnenden Verschuldens nicht mehr auf § 300 Abs. 1 BGB a.F. berufen. (Leitsätze des Gerichts) |