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Die Beschädigung eines Rettungshubschraubers durch einen LKW ist dem Verursacher eines Erstunfalls nicht zuzurechnen, wenn dessen verunfalltes Fahrzeug außerhalb der Fahrbahn stand und den Verkehr nicht behinderte. Der Erstunfall war in diesem Fall nur noch äußerer Anlass und von untergeordneter Bedeutung für den zweiten Unfall. Überwiegt das grobe Fehlverhalten des LKW-Fahrers, der ein gut erkennbares Hindernis zu spät wahrnimmt und seine Geschwindigkeit nicht anpasst, so deutlich, dass der Verursachungsbeitrag des Erstverursachers vollständig zurücktritt, haftet der LKW-Fahrer allein für den Schaden am Hubschrauber. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |