Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Köln v. 12.05.2005: Keine Zurechnung des Hubschrauberschadens zum Erstverursacher bei grobem Fehlverhalten des LKW-Fahrers




Das Landgericht Köln (Urteil vom 12.05.2005 - 30 O 495/03) hat entschieden:

   Die Beschädigung eines Rettungshubschraubers durch einen LKW ist dem Verursacher eines Erstunfalls nicht zuzurechnen, wenn dessen verunfalltes Fahrzeug außerhalb der Fahrbahn stand und den Verkehr nicht behinderte. Der Erstunfall war in diesem Fall nur noch äußerer Anlass und von untergeordneter Bedeutung für den zweiten Unfall. Überwiegt das grobe Fehlverhalten des LKW-Fahrers, der ein gut erkennbares Hindernis zu spät wahrnimmt und seine Geschwindigkeit nicht anpasst, so deutlich, dass der Verursachungsbeitrag des Erstverursachers vollständig zurücktritt, haftet der LKW-Fahrer allein für den Schaden am Hubschrauber.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang
und
Unfallverursachung durch mehrere Unfallbeteiligte - Haftung mehrerer Schädiger - Kettenunfall - Massenkaramboulage
und
Haftungsabwägung - Bildung der Mithaftungsquoten
und
Mitverschulden - Mitverursachung
und
Verkehrswidriges Verhalten des Fahrzeugführers und Bewertung der Betriebsgefahr


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch aus §§ 426 Abs. 1 BGB, 17,18 StVG, 3 PflVG auf anteiligen Ersatz der von ihr erbrachten Schadensersatzleistungen für die Beschädigung am Rettungshubschrauber des ADAC nicht zu, denn es bestand kein Gesamtschuldverhältnis zwischen den Parteien bezüglich dieses Schadens.

Zwar ist davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten seinen eigenen Unfall schuldhaft infolge unangepaßter Geschwindigkeit verursacht hat. Der gegen ihn sprechende Anscheinsbeweis ist durch den Vortrag der Beklagten nicht ausgeräumt. Er mußte seine Geschwindigkeit so einrichten, dass er gefahrlos vom Gas gehen konnte, ohne ins Schleudern zu geraten. Auch ist richtig, dass demjenigen, der einen Unfall verursacht, auch die weiteren Folgen, insbesondere weitere Unfälle, zurechenbar sein können, wenn zwischen dem ersten Unfall und dem Folgeunfall ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, was hier zu bejahen ist. Auch liegt es nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass es bei einer Unfallmeldung zu einer Fehleinschätzung oder einem Mißverständnis über die Erforderlichkeit der Hilfsmaßnahmen kommen kann, so dass die Adäquanz auch dann nicht entfällt, wenn Herr Q seine nur leichte Verletzung richtig mitgeteilt hat und das Gespräch nicht abrupt abgebrochen worden ist, wie die Beklagte behauptet. Nach der beigezogenen Ermittlungsakte besteht kein vernünftiger Zweifel, dass seitens der Polizei und der Luftrettung von einer schwerwiegenden Verletzung ausgegangen worden ist. Ein anderer Anlass, einen Rettungshubschrauber zum Einsatz zu bringen, ist nicht erkennbar. Auch unterbricht das Fehlverhalten Dritter- hier des LKW-Fahrers oder auch ein eventuelles Fehlverhalten des Hubschrauberpiloten- den Kausalzusammenhang nicht ohne weiteres. Dennoch ist hier aufgrund der besonderen Umstände die Beschädigung des Rettungshubschraubers durch den LKW dem Versicherungsnehmer der Beklagten nicht mehr zuzurechnen. Wesentliche und den Schaden auslösende Ursache war hier der Umstand, dass der LKW-Fahrer unter grober Mißachtung der Verkehrsvorschriften seine Geschwindigkeit den Verkehrsverhältnissen nicht angepaßt hat, so dass er den aus 170- 200 m aufgrund seiner Signalfarbe gut erkennbaren Rettungshubschrauber nicht rechtzeitig wahrgenommen hat und unter Verkennung des Umstandes, dass die Rotorblätter noch in Betrieb waren, versucht hat, nach rechts auszuweichen und dabei mit seinem Kastenaufbau die Rotorblätter beschädigt hat. Nach Auffassung des Gerichts war der Unfall des Versicherungsnehmers der Beklagten nur noch äußerer Anlaß für diesen weiteren Unfall. Ein Zurechnungszusammenhang kann insbesondere dann zu verneinen sein, wenn nach dem Erstunfall die Unfallstelle abgesichert ist und ein weiterer Kraftfahrer in die Unfallstelle hineinfährt (BGH NJW 2004, 1375) oder wenn der erste Unfall nur noch äußerer Anlaß und von untergeordneter Bedeutung für den zweiten Unfall ist und sich nicht anders darstellt, als wenn das Hindernis, das zum 2. Unfall geführt hat, aus irgend einem anderen Grund bestanden hätte ( OLG Karlsruhe NZV 1991, 269).

Das verunfallte Fahrzeug des Herrn Q befand sich außerhalb der Fahrbahn und behinderte den Verkehr auf der B 71 nicht. Das ist anhand der Fotos vom Unfallgeschehen aus der Ermittlungsakte eindeutig zu erkennen. Insbesondere ragt der PKW nicht derart in die Fahrbahn hinein, dass dadurch eine Absicherungsmaßnahme erforderlich gewesen wäre. Dass die von der Klägerin angeführte Verschmutzung der Fahrbahn eine Absicherung erforderlich gemacht hätte, ist nicht plausibel, ist aber jedenfalls für das zweite Unfallgeschehen, das sich ca. 50 m vor dieser Stelle ereignet hat, nicht ursächlich geworden. Für die Absicherung des auf der Fahrbahn gelandeten Hubschraubers war Herr Q nicht zuständig und verantwortlich. Die hierfür zu treffenden Maßnahmen mußten der Besatzung des Hubschraubers überlassen bleiben, da nur sie wissen und abschätzen konnte, welche Maßnahmen auch nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes zu treffen waren. Kann es aber am Zurechnungszusammenhang fehlen, wenn die Unfallstelle ordnungsgemäß abgesichert ist, so gilt das auch, wenn der Verursacher des ersten Unfalles für eine Absicherung erst gar nicht zu sorgen hatte, weil nach der Lage des Unfallortes außerhalb der Fahrbahn eine derartige Absicherung nicht erforderlich war und er für die Absicherung der Rettungsmaßnahme nicht zuständig und verantwortlich ist. Das außerhalb der Fahrbahn zum Stehen gekommene Fahrzeug war nur noch äußerer Anlass für die Beschädigung des Rettungshubschraubers durch den LKW der Versicherungsnehmerin der Klägerin. Der LKW-Fahrer mußte seine Fahrweise so einrichten, dass er vor einem Hindernis anhalten konnte. Insbesondere mußte er angesichts der Witterungsverhältnisse- es herrschte unstreitig Eisglätte- auch damit rechnen, dass sich ein Hindernis, etwa aufgrund eines Unfalles, auf der Fahrbahn befinden konnte. Zwar handelte es sich hier um einen Hubschrauber. Die Situation war aber nicht anders als wenn ein verunfalltes Kraftfahrzeug seine Fahrbahn versperrt hätte oder es zu einem Stau gekommen wäre. Angesichts der Größe und der Signalfarbe war der Hubschrauber sogar noch besser zu erkennen. Unstreitig ist es anderen Verkehrsteilnehmern auch gelungen, vor dem Hindernis anzuhalten.

Jedenfalls führt aber eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nach §§ 17, 18 StVG hier dazu, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin für den am Hubschrauber entstandenen Schaden allein haftet, während der Verursachungsbeitrag des Versicherungsnehmers der Beklagten zurücktritt. Zwar hat der Versicherungsnehmer der Beklagten die erste Ursache gesetzt und damit die Kausalkette in Lauf gesetzt. Wesentliche und unmittelbar zum Schaden führende Ursache war aber das grobe Fehlverhalten des LKW Fahrers, der das aus 170 bis 200 m erkennbare Hindernis zu spät erkannt bzw. seine Geschwindigkeit den Straßenverhältnissen nicht angepaßt hatte, so dass er den Hubschrauber erheblich beschädigt hat. Dabei hat sich auch die typische und erhöhte Betriebsgefahr eines LKW ausgewirkt, indem der Fahrer die Ausmasse seines Kastenaufbaues nicht berücksichtigt und versucht hat, dem Hubschrauber nach rechts auszuweichen.

Dagegen befand sich das Fahrzeug des Versicherungsnehmers außerhalb der Fahrbahn. Durch seinen Unfall war objektiv der Einsatz eines Rettungshubschraubers nicht veranlasst. Auch wenn es nach Darstellung der Klägerin durch eine schlechte Telefonverbindung zu einer Fehleinschätzung der Situation gekommen war, kann das dem Versicherungsnehmer der Beklagten nicht als Verschulden angelastet werden. Es besteht kein Anhalt dafür, dass dieser schuldhaft unvollständige oder unzutreffende Angaben über die Art seiner Verletzungen gemacht hätte. Dies war aber die eigentliche und entscheidende Ursache für den Rettungseinsatz, nicht der Unfall, der tatsächlich nur zu Sachschaden und einer leichten, nicht behandlungsbedürftigen Verletzung geführt hatte. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge führt dazu, dass der Verursachungsbeitrag der Versicherungsnehmerin der Klägerin bezogen auf den konkreten Schaden so deutlich überwiegt, dass dahinter der Verursachungsbeitrag des Versicherungsnehmers der Beklagten vollständig zurücktritt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO.

Streitwert: 239.411,14 €

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2005/30_O_495_03urteil20050512.html - DE:LGK:2005:0512.30O495.03.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum