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Reparaturkosten sind nicht uneingeschränkt erstattungsfähig, wenn die Reparatur nicht zum Zwecke der Weiterbenutzung des Fahrzeugs, sondern zu Verkaufszwecken erfolgt. Der Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs abzüglich Restwertes stellt die Obergrenze des ersatzfähigen Sachschadens dar, wenn der Geschädigte nicht die Absicht verfolgt, sein Fahrzeug weiter zu benutzen. In diesem Fall tritt das Integritätsinteresse des Geschädigten hinter dem Schadensminderungsinteresse des Schädigers zurück. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |