Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet, denn der Klägerin steht kein Anspruch aus § 839 I BGB gegen die Beklagte zu. Die Beklagte trifft zwar die gemäß § 9 a StrWG NW hoheitlich ausgestaltete Verkehrssicherungspflicht für den an der C-Straße in X gelegenen Gehweg, aber der Sturz der Klägerin am 20.10.2003 beruht nicht auf einer Pflichtverletzung der Beklagten.
I.
Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht werden diejenigen Vorkehrungen geschuldet, die von den in Betracht kommenden Nutzern im Rahmen ihrer berechtigten Sicherheitserwartungen vor dem Hintergrund des wirtschaftlich Zumutbaren erwartet werden können, um Gefahren abzuwenden (siehe Palandt-Sprau, BGB, 64. Auflage 2005, § 823 Rn. 221 mit weiteren Nachweisen). Dabei sind die Anzahl der Nutzer und die Bedeutung der jeweiligen Straße bzw. des jeweiligen Weges zu berücksichtigen.
An Gehwege sind insgesamt geringere Anforderungen als an Straßen zu stellen. Auch müssen Fußgänger die Gegebenheiten im Grundsatz so hinnehmen, wie sie erkennbar sind und müssen mit typischen Gefahren
rechnen (OLG Hamm NJW-RR 1987, 412/413), wobei auch insoweit die örtlichen Verhältnisse und die Anzahl der zu erwartenden Nutzer den zu erwartenden Wegezustand wesentlich bestimmen (Staudinger-Hager, BGB, 13. Auflage 1999, § 823 Rn. E 161). Eine besondere Sicherungspflicht setzt deshalb erst ein, wenn auch für einen aufmerksamen Nutzer eine Gefahrenlage von einiger Erheblichkeit besteht (OLG München VersR 1961,383/384). Eine Pflicht zur Beleuchtung erwächst aus der Verkehrssicherungspflicht erst dann, wenn konkrete Gefahrenstellen gesichert werden müssen, die ansonsten entweder gar nicht oder aber nicht rechtzeitig erkennbar sind (Staudinger-Hager, BGB, 13. Auflage 1999, § 823 Rn. E 156 mit weiteren Nachweisen).
An diesen Maßstäben gemessen hat die Beklagte nicht gegen die Verkehrssicherungspflicht verstoßen.
1.
Die Beklagte war nämlich berechtigt, die Straßenbeleuchtung an der
C-Straße in X um 0.00 Uhr abzuschalten. Nach eigener
Kenntnis des Gerichts handelt es sich bei der C-Straße in X
um einen Bereich, der - zumal nach Mitternacht - nur von wenigen Personen benutzt wird. Dies stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. Nach Auffassung des Gerichts stellt der Gehweg auch nicht allein durch die in diesem Bereich aufgestellten Blumenkübel eine Gefahrenquelle von solcher Erheblichkeit dar, dass ähnlich wie bei einer Baustelle eine nächtliche Beleuchtung auch zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr erforderlich wäre. Zu Dekorations- oder Verkehrsberuhigungszwecken sind solche Pflanzgefäße durchaus üblich, so dass damit gerechnet werden muss.
2.
Es kann auch dahingestellt bleiben, ob ein solcher Pflanztrog mit Reflektoren ausgestattet sein muss, denn die Behauptung der Klägerin, dass solche "Katzenaugen" fehlten, steht bereits im Widerspruch zu den von ihr selbst mit der Klageschrift eingereichten Lichtbildern (Bl. 11 a und b der Akte).
/
Aus diesen ergibt sich nämlich ohne weiteres, dass derartige Reflektoren vorhanden waren.
3.
Eine Haftung der Beklagten scheitert überdies daran, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, den betreffenden Blumentrog in der Weise mit dem Untergrund zu verbinden, dass ein Verschieben durch Dritte ausgeschlossen werden konnte.
Die Verkehrssicherungspflicht geht nämlich - zumal bei wenig frequentierten Gehwegen - nicht so weit, dass neben einer regelmäßigen Kontrolle der betreffenden Stellen zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen gegenüber eigenmächtigem Verhalten Dritter geschuldet werden, denn die Sicherungspflicht bedeutet gerade keine Garantie für einen vollständig gefahrlosen Zustand des betreffenden Weges. Es ist auch weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte vor dem 20.10.2003 davon Kenntnis hatte, dass
der Blumentrog in der jetzt klägerseitig behaupteten Weise verschoben
worden war.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 I, 708 Nr. 11, 711 ZPO.